Ein Gabelstapler in einem Baumarkt stellt keine Stolperfalle dar. Wer im Baumarkt über einen Gabelstapler stolpert und sich bei dem Sturz verletzt, hat daher keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Baumarktbetreiber.
Wer eine Gefahrenquelle schafft bzw. unterhält, muss Schäden für die Allgemeinheit vermeiden (sogenannte Verkehrssicherungspflicht). Die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen hängen dabei vom Einzelfall ab.
In dem hier vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fall stolperte eine Frau in einem Baumarkt über einen im Gang abgestellten Gabelstapler und verletzte sich. Von dem Baumarktbetreiber verlangte sie Schadensersatz – der Gabelstapler habe eine Stolpergefahr dargestellt, weil die Zinken nicht vollständig auf den Boden abgesenkt gewesen seien. Der Baumarktbetreiber weigerte sich – der Gabelstapler und die Zinken seien gut sichtbar gewesen. Das Amtsgericht gab dem Baumarktbetreiber Recht und wies die Klage der Frau ab. Das Landgericht Lübeck hat Schadensersatzansprüche der Frau ebenfalls verneint und die gegen Berufung der Baumarktkundin zurückgewiesen; das Amtsgericht hat einen Anspruch der Kundin aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, die Baumarktbetreiberin habe nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen:
Die Baumarktbetreiberin trifft nach § 241 Abs. 2 BGB im Rahmen eines nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnisses grundsätzlich die Pflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils zu nehmen, mithin der Kundin.
Wird durch die Eröffnung des Zugangs zu den Räumlichkeiten der Baumarktbetreiberin und damit innerhalb ihres Verantwortungsbereichs eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – geschaffen, ist die Baumarktbetreiberin grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind1. Die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen richten sich nach der Art der jeweiligen Gefahrenquelle und den Umständen der Umgebung, in der sich die Gefahrenquelle befindet.
Der Kundin ist darin zuzustimmen, dass bei dem Abstellen eines Gabelstaplers gewisse Verkehrssicherungspflichten bestehen. Wie sich auch aus der DGUV-Information zu Gabelstaplern ergibt, kann den Führer eines Gabelstaplers die Pflicht treffen, die Gabel auf den Boden herabzulassen. Dadurch soll insbesondere der von der Gabel ausgehenden Gefahr eines seitlichen Anstoßes im Kopf- und Kniebereich oder eines frontalen Aufpralls auf die Spitze eines Zinken begegnet werden, etwa für den Fall, dass die Gabel übersehen wird oder es durch Stolpern oder äußere Einwirkungen zu einer unwillkürlichen Bewegung einer Person kommt. Eine dahingehende Verkehrssicherungspflicht ist von der Rechtsprechung konkret für den radfahrenden Verkehr anerkannt2.
Eine derartige Gefahr geht von einer auf den Boden herabgelassen Gabel jedoch nicht aus. Bei einer auf den Boden herabgelassenen Gabel verbleibt lediglich die Gefahr, dass eine Person über die auf den Boden herabgelassene Gabel stolpert. Eine derartige abstrakte Stolpergefahr besteht unabhängig davon, ob die Gabel in ihrer ganzen Länge Bodenkontakt aufweist oder die Zinken zu ihrer Spitze hin ein leichtes Gefälle aufweisen, sodass zum Boden ein geringfügiger Abstand von wenigen Millimetern bis Zentimetern besteht. Zugunsten der Kundin kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gabel nicht in ihrer ganzen Länge Bodenkontakt aufwies.
Anders als die Kundin meint, besteht jedoch keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahin, dass eine auf den Boden herabgelassene Gabel in ihrer ganzen Länge Bodenkontakt aufweisen soll. Eine derartige Pflicht lässt sich insbesondere nicht der DGUV Information zu Gabelstaplern entnehmen. Dort heißt es unter Ziffer 7.4: „Bei kurzen Arbeitspausen sind Gabelstapler so zu parken, dass andere Verkehrsteilnehmer oder Mitarbeiter nicht behindert werden. Merkregel: […] Gabelzinken auf den Boden absenken.“ Aus dieser Merkregel lässt sich nicht die Aussage entnehmen, dass eine abgesenkte Gabel vollständigen, lückenlosen Bodenkontakt aufweisen soll.
Vielmehr ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob bei einem abgestellten Gabelstapler ein Herablassen der Gabel mit lückenlosem Bodenkontakt und ggf. weitergehende Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
Erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherung bei einem abgestellten Gabelstapler können sich bei herabgelassener Gabel insbesondere dann ergeben, wenn der Gabelstapler als solcher nicht gut zu erkennen ist und die Gabelzinken in einen dem Publikum zugänglichen Verkehrsweg hineinragen. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, besondere Warnhinweise auf die Gabel und ggf. auch einen vollständigen Bodenkontakt der Gabel zu fordern3.
Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der streitgegenständliche Gabelstapler war in einem Baumarkt in einem gerade verlaufenden Durchgang parallel zu den Regalen und damit zur Durchlaufrichtung abgestellt. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Gabelstapler samt seiner Gabel für das Publikum unproblematisch erkennbar, sodass es einem durchschnittlich aufmerksamen Kunden der Baumarktbetreiberin möglich war, sich um den Gabelstapler samt Gabel herumzubewegen. Dies gilt auch für Personen wie die Kundin, die sich dem Gabelstapler von der Rückseite angenähert haben. Anders als die Kundin meint, fehlt es dem Otto-Normalverbraucher aufgrund des Umstands, dass er sich nicht regelmäßig in gewerblich oder industriell genutzten Bereichen oder Hallen bewegen, nicht an der erforderlichen Kenntnis, wie ein Gabelstapler aufgebaut ist. Das Grundwesen eines Gabelstaplers kann die Kammer als allgemein bekannt unterstellen. Dies gilt umso mehr, als sich der Gabelstapler vorliegend in einem Baumarkt und damit in einem sich ohnehin rustikaler darbietenden Umfeld befand. Vor diesem Hintergrund musste die Baumarktbetreiberin, um ihre Kunden vor Schäden zu bewahren, nicht vernünftigerweise dafür Sorge tragen, dass die Gabelzinken vollständigen Bodenkontakt aufwiesen oder der Gabelstapler mit Pylonen oder Flatterband abgesichert oder die Gabel mit einer Palette verdeckt wird.
In Ermangelung einer entsprechenden Verkehrssicherungspflicht scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 2. Mai 2024 – 14 S 68/23











