4 Wohnungen – 2 Stromzähler

Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber kann der Stromversorger den konkreten Verbrauch zu beweisen haben. Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung besteht.

4 Wohnungen – 2 Stromzähler

Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung, StromGVV). Wenn der Stromanbieter in einem solchen Fall vor Gericht Zahlung verlangt, muss er beweisen, dass die berechnete Strommenge von dem Kunden auch verbraucht wurde.

So wies das Landgericht Lübeck wies kürzlich die Klage eines Stromversorgers in dem Fall eines Mannes ab, der für seine Mitarbeiter eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten gemietet hatte. Der Mietvertrag wurde beendet und der Mann bekam vom Stromanbieter eine Rechnung über 17.948, 11 € für den Zeitraum Juli bis Oktober. Der Mann zahlte nicht, woraufhin der Stromanbieter vor dem Landgericht Lübeck klagte. Der Stromanbieter berief sich auf Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten waren. Der Mann wendete ein, in dem Gebäude gebe es vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler. Der Strom sei nicht in seiner Wohnung verbraucht worden, da seine Mitarbeiter die Wohnung bereits zu Ende Juni geräumt hätten.

Das Landgericht Lübeck wies die Zahlungsklage des Stromversorgers ab. Dieser habe nicht beweisen können, dass der Strom in der Wohnung des Mannes verbraucht wurde. Der Mann habe zwar das Übergabeprotokoll mit Zählerstand aus Oktober unterschrieben, aber erklärt, das auf Grund von Sprachproblemen im Vertrauen auf den Vermieter getan zu haben. Das Gericht wollte den Vermieter als Zeugen zu den Zählerständen befragen. Dafür hätte der Stromanbieter aber zunächst Auslagen vorschießen müssen, was er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht tat.

Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages über die Belieferung mit Strom sowie den Stromverbrauch des Beklagten.

Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag über die Belieferung mit Strom zustande kommen ist, kann dabei dahinstehen, weil die Klägerin den Stromverbrauch des Beklagten nicht nachgewiesen hat. Die Frage, ob der streitgegenständliche Stromzähler den Stromverbrauch der von dem Beklagten angemieteten Wohnung erfasst, konnte für das Landgericht dabei ebenfalls dahinstehen.

Der Beklagte kann die Zählerstände zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Der Beklagte hat im Rahmen der Anhörung unwidersprochen angegeben, dass er während der Mietzeit keine Stromzähler in dem Gebäude angesehen habe. Der Anfangszählerstand wurde nach Angaben der Klägerin von dem Vermieter abgelesen und sodann unmittelbar telefonisch gegenüber der Klägerin mitgeteilt. Der Endzählerstand wurde nach Angaben der Klägerin von dem Vermieter durch Übersendung eines Übergabeprotokolls gegenüber der Klägerin mitgeteilt. Der Beklagte hat im Hinblick auf das Übergabeprotokoll unwidersprochen angegeben, dass er das Protokoll im Vertrauen unterschrieben habe, aber der Beklagte das Protokoll in Ermangelung von Sprachkenntnissen nicht richtig verstanden habe.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 5 O 125/23