Die Kostengrundentscheidung – und die vergessenen außergerichtlichen Kosten

Kann aus der Kostengrundentscheidung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst, kann die Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden.

Die Kostengrundentscheidung – und die vergessenen außergerichtlichen Kosten

In dem hier zugrunde liegenden Fall ging es um die Einziehung eines Erbscheins. Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Einziehung des Erbscheins abgelehnt, das Oberlandesgericht Oldenburg hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen sowie ausgesprochen, dass dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens trage, und in den Gründen ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 84 FamFG. In der Folge hat das Amtsgericht Cloppenburg die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten einschließlich der erstinstanzlichen Kosten des Antragsgegners festgesetzt1. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen2. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, die nun vor dem Bundesgerichtshof teilweise Erfolg hatte:

Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kostengrundentscheidungen des Amtsgerichts mit Beschluss vom 12.09.2022 und des Beschwerdegerichts mit Beschluss vom 18.10.2023 erfassten in Einklang mit § 80 Satz 1 FamFG die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Auslagen der Beteiligten. Das Gericht teile die Auffassung, dass in dem Fall, dass sich aus dem Tenor oder den Gründen des Beschlusses nichts Abweichendes ergebe, der Begriff der „Kosten“ immer im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG zu verstehen sei. Nach der Legaldefinition dort umfassten die Kosten die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten – also auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für den Verfahrensbevollmächtigten. Vorliegend sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen. 

Diese Ausführungen hielten, soweit sie sich auf die erstinstanzlichen Kosten beziehen, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts und ihm folgend des Beschwerdegerichts erfasst die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 12.09.2022 nicht auch die Erstattung der dem Antragsgegner im Einziehungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend erkannt, dass der Hauptsacheentscheidung des Nachlassgerichts vom 12.09.2022 ausdrücklich eine Auferlegung der außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners auf den Antragsteller nicht zu entnehmen ist. Dort heißt es lediglich, die Kosten des Einziehungsverfahrens trage der Antragsteller im Einziehungsverfahren.

Die Frage, ob einem erstinstanzlichen Ausspruch in Nachlasssachen, insbesondere im Erbscheinsverfahren, der lediglich lautet, der Antrag wird „kostenpflichtig zurückgewiesen“, und bei dem sich auch aus den Entscheidungsgründen nichts Abweichendes ergibt, neben der Auferlegung der Gerichtskosten regelmäßig auch die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten weiterer Beteiligter zu entnehmen ist, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten3. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Beschluss vom 29.01.20254 zwischenzeitlich nunmehr dahin entschieden, dass einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird oder dass der Antragsteller die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, – sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt – regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen ist. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es aber dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind5.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung damit einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich – wie hier – darin erschöpft, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt, nicht regelmäßig die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.

Maßgebend für die erforderliche Auslegung ist der Wortlaut der Kostengrundentscheidung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe6. Im Streitfall ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen der Kostengrundentscheidung nichts für eine Auslegung dahingehend, dass vom Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen seien. Das Nachlassgericht hat in seinem Beschluss vom 12.09.2022 nur tenoriert, die Kosten des Einziehungsverfahrens trage der Antragsteller, und dies auch in den Gründen nicht näher ausgeführt. Insbesondere aus dem pauschalen Verweis in den Entscheidungsgründen auf § 81 Abs. 1 FamFG lässt sich ohne nähere Erläuterung nicht schließen, dass das Nachlassgericht dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners auferlegen wollte. Eine eingehendere Begründung findet sich erstmals im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2024, an die das Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss angeknüpft hat. Die Ausführungen dort sind jedoch nicht zu berücksichtigen, denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, das von demjenigen zu trennen ist, in dem die Kostengrundentscheidung ergeht7. Aus der Kostengrundentscheidung selbst muss sich zweifelsfrei feststellen lassen, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, kann die erforderliche Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden, und es geht zulasten dessen, der sich auf eine Erstattungspflicht beruft. Im Streitfall ist das der Antragsgegner, der Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren.

Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde allerdings, soweit sie sich auch gegen die Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten des Antragsgegners wendet. Wenn das Rechtsmittelgericht – hier im Nachlassverfahren – unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrundentscheidung regelmäßig die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG8. Um derartige notwendige Aufwendungen handelt es sich hier bei den zweitinstanzlichen Anwaltskosten des Antragsgegners.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2025 – IV ZB 18/24

  1. AG Cloppenburg, Beschluss vom 28.03.2024 – 8 – VI 359/20 (2020).[]
  2. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.05.2024 – 3 W 39/24[]
  3. vgl. bereits BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – IV ZB 12/24, ZEV 2025, 118 Rn. 9 f., dort offengelassen[]
  4. BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 11 ff. m.w.N.[]
  5. BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 12 ff. m.w.N.[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 7 m.w.N.[]
  7. MünchKomm-FamFG/Schindler, 4. Aufl. § 85 Rn.1[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – IV ZB 12/24, ZEV 2025, 118 Rn. 10 f., 14 ff.[]