Das einheitliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 DSGVO bezieht sich grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten und nicht auf das gesamte Dokument.
15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
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