Das Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage ergibt sich regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist . Einer Klage kann jedoch auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise
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