Kinderhort nur für Arbeitnehmer-Kinder

Ein öffentlicher Kinderhort kann nach seinem Widmungszweck nach heute noch vorrangig den Kindern der Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes vorbehalten werden.

So hat jetzt das Verwaltungsgericht Mainz in einem Eilverfahren einen Anspruch eines Kindes, dessen Eltern nicht Beschäftigte der Universitätsmedizin der

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Unfallversicherungsschutz für Hortkinder

Schüler stehen während ihrer Betreuung in Horteinrichtungen auch beim Essen unter dem erweiterten Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Falle eines damals 7-jährigen Jungen entschieden, der seit einem tragischen Unfall im Rahmen einer Hortbetreuung schwerstbehindert ist

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