Wenn ein Schichtführer bei Abwesenheit des ihm vorgesetzten Meisters in Eilfällen Entscheidungen zu treffen hat, die ansonsten dem Meister oblägen, so ändert das nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Verantwortung. Dadurch wird weder der Meister teilweise von seiner Verantwortung für einen reibungslosen Betriebsablauf entbunden noch hat der Schichtführer in gleichem
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