Nach dem hatten viele schon die Hoffnung, dass auch die Anlagen zur Überwachung des Verkehrs auf Geschwindigkeitsüberschreitungen oder auf Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstands diesem Verdikt unterfielen und mithin in entsprechenden Bußgeldverfahren nicht mehr verwendbar sein würden.
Doch zu früh gefreut,
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