Marktmanipulation per Börsenbrief – und die Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB

Bewusste Fehlinformationen eines Börseninformationsdiensten können eine Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB begründen. Allerdings begründen Schaden und Gesetzesverstoß allein die Annahme der Sittenwidrigkeit noch nicht. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens muss sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Erforderlich ist mithin

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Informationsgestützte Marktmanipulationen – und der Verfall

Der Bundesgerichtshof vermag der in der Literatur vielfach vertretenen Ansicht nicht zu folgen, eine Verfallsanordnung scheide bei informationsgestützten Marktmanipulationen schon deshalb aus, weil unmittelbar aus diesen Taten nichts erlangt werde und das spätere Ausnutzen des zuvor manipulierten Börsenpreises keinen unmittelbar aus der Tat erlangten Vermögenszuwachs darstelle. In dem hier vom

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