Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe eines Klägers in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so wird dieses Verfahren dadurch nicht zu einem unzulässigen Insichprozess.
Der Fiskus ist gemäß §§ 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1, 1964 BGB gesetzlicher Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des
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