Insolvenzanfechtung von Barlohnzahlungen

Im Wege des Bargeschäfts erfolgte Lohnzahlungen unterliegend nicht bereits aufgrund der Barzahlung einer Insolvenzanfechtung.

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO

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