Ein Einkommensteuererstattungsanspruch kann von der erklärten Freigabe der selbständigen gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners erfasst sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners, welche dieser im Zusammenhang mit einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen selbständigen Tätigkeit erworben hat, nicht in die Insolvenzmasse, so dass einer vom Finanzamt erklärten Aufrechnung gegen
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