Es besteht keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs. Dies gilt auch für die Besitzgesellschaft im Fall einer Betriebsaufspaltung.
Nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Verpächterin in ihren Bilanzen u.a. die ihr zuzurechnenden
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