Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M V eingeräumte Ermessen stellt sich als intendiertes Ermessen dar.
Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt genutzten Bauwerk müssen daher erhebliche bzw. besondere Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung
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