Knüpft eine Pensionskasse hinsichtlich der „Dienstunfähigkeitsrente“ den Entritt des Versicherungsfalls an die vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der vollständige Ausschluss einer betrieblichen Invaliditätsrente vor der
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