Bei der Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls „betriebstreuen“ Arbeitnehmers von dem vorzeitig im Sinne des § 1b Abs. 1 BetrAVG mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer dürfen auch die Tarifvertragsparteien nicht darauf abstellen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt
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