Knüpft eine Pensionskasse hinsichtlich der „Dienstunfähigkeitsrente“ den Entritt des Versicherungsfalls an die vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der vollständige Ausschluss einer betrieblichen Invaliditätsrente vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 BGB dar.
Wurden dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter anderem entsprechend der jeweils gültigen Satzung und der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse zugesagt, gelten diese Regelungen als Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB auch zugunsten des Arbeitnehmers1. Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stand dem Arbeitnehmer nach den AVB der Pensionskasse für Zeiträume vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Dienstunfähigkeitsrente zu. Das folgt zum einen daraus, dass nach § 8 Abs. 2 AVB die Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die Dienstunfähigkeitsrente an den Gesundheitszustand nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses anknüpft. Es folgt zum anderen daraus, dass nach § 6 Abs. 1 AVB allgemeine Leistungsvoraussetzung für den Anspruch auf Kassenleistungen – und damit sowohl für die Alters, vorgezogene Alters- wie für die Dienstunfähigkeitsrente – unter anderem die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist. Die Regelungen der AVB unterliegen einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Die AVB sind zudem für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin und der Pensionskasse ohne Verhandlungsmöglichkeit gestellt, sodass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB).
Diese in den AVB bestimmte Verknüpfung des Versicherungsfalls „Dienstunfähigkeit“ und damit auch des Anspruchs auf die Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente an die vorherige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht in jeder Hinsicht stand. Der Arbeitnehmer wird dadurch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt:
Die Regelungen der AVB der Pensionskasse zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls sind uneingeschränkt kontrollfähig.
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn. Dazu gehören auch die aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. In vollem Umfang kontrollfähig sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen. Abweichungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik unterliegen einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle2. Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sind damit Regelungen, die von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabdeckung abweichen, uneingeschränkt kontrollfähig. Keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt dagegen die Höhe der zugesagten Versorgung, da es insofern an rechtlichen Vorgaben fehlt3.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs weichen die hier streitgegenständlichen AVB der Pensionskasse vom Leitbild der Invaliditätsversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ab, sodass diese Bestimmungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterworfen sind. Kennzeichnend für eine Invaliditätsversorgung ist der Ausgleich für krankheits- oder behinderungsbedingte Einkommensverluste des Arbeitnehmers vor Erreichen der Altersgrenze (Entgeltersatzfunktion).
Das Ausscheiden der versorgungsberechtigten Person aus dem Arbeitsverhältnis ist kein prägendes Merkmal der Invaliditätsversorgung4. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar wiederholt erkannt, dass eine Leistung nur dann der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zuzuordnen ist, wenn sie dazu dient, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern5. Damit hat das Bundesarbeitsgericht allerdings lediglich den Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung betont.
In jüngeren Entscheidungen knüpft das Bundesarbeitsgericht allein an die Verwirklichung des abgesicherten Risikos an. Betriebliche Altersversorgung liegt demnach vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen oder Sachleistungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen. Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Ausgestaltung prägt6.
Das gesetzliche Leitbild der Invaliditätsversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgt demnach aus dem abgesicherten Risiko. Ein allgemeiner Begriff der Invalidität nach dem Betriebsrentengesetz besteht nicht.
Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz jedoch einerseits an die gesetzliche Rentenversicherung an, verlangt andererseits aber keinen vollen Gleichklang7. Denn der Arbeitgeber ist frei darin, die Voraussetzungen der Invaliditätsversorgung selbst zu bestimmen8. Die sozialrechtlichen Definitionen gelten damit nur, wenn eine autonome Definition fehlt9. Das ändert aber nichts daran, dass die Vertragstypik dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen ist. Nur soweit sich die vom Arbeitgeber definierten Anspruchsvoraussetzungen darauf richten, ein Risiko von der Art, wie es auch in der gesetzlichen Rentenversicherung definiert ist, abzusichern, halten sie sich im Rahmen der Vertragstypik. Schränkt der Arbeitgeber die Zusage einer Invaliditätsversorgung abweichend von dieser Vertragstypik zulasten des Versorgungsberechtigten ein, so unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB10.
Wesentliches Merkmal der betrieblichen Invaliditätsversorgung ist deren Entgeltersatzfunktion11. Diese korrespondiert mit der Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI, die seit dem Jahr 2001 an die Stelle der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nach §§ 43 f. SGB VI aF getreten ist. Bereits diese Renten sollten den Einkommensverlust kompensieren, der durch die gesundheitlich bedingte Aufgabe eines Berufs oder einer Erwerbstätigkeit eingetreten war12. Gleichermaßen soll die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Einbußen vor Erreichen der Regelaltersrente gewährleisten, wenn Versicherte aufgrund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht am Erwerbsleben teilnehmen können13. Entscheidend für die Invaliditätsversorgung nach dem Betriebsrentengesetz ist folglich die Absicherung der an biologische Risiken und die sich daraus ergebenden körperlichen Einschränkungen gebundene Gefahr des Einkommensverlustes14.
Diese Vertragstypik schränken die AVB der Pensionskasse ein, indem sie bestimmen, dass Voraussetzung für den Bezug einer Dienstunfähigkeitsrente die vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. Bei Dienstunfähigkeit iSd. AVB der Pensionskasse besteht auch Arbeitsunfähigkeit, sodass der Versorgungsberechtigte – vorbehaltlich tarifvertraglicher Ergänzungsleistungen – nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt verliert (§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht danach Anspruch auf Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB V, wobei eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zur Kürzung des Krankengeldes führt (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) und eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung den Anspruch auf Krankengeld ausschließt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). In jedem Fall entsteht mit Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt ein gesundheitlich bedingter Einkommensverlust unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dieses Risiko abzusichern, ist vertragstypischer Zweck der Invaliditätsversorgung nach dem Betriebsrentengesetz15. Indem die AVB ua. den Eintritt des Versicherungsfalls „Dienstunfähigkeit“ davon abhängig machen, dass zuvor das Beschäftigungsverhältnis des Versorgungsberechtigten beendet sein muss, weichen die streitgegenständlichen AVB der Pensionskasse von der Vertragstypik der betrieblichen Invaliditätsversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ab.
Der vollständige Ausschluss einer betrieblichen Invaliditätsrente vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 BGB dar.
Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Vertragspartners, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzu Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender; vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt16.
Bei der gebotenen Interessenabwägung sind nicht nur die Interessen des Versorgungsberechtigten einerseits und der Pensionskasse als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch die Interessen des Arbeitgebers als die Versorgung Zusagendem zu berücksichtigen und einzubeziehen. Zwar regeln die AVB der Pensionskasse nur das Verhältnis zwischen der die Versorgung unmittelbar schuldende Pensionskasse und dem Arbeitnehmer als Versorgungsberechtigten. Entsprechend dem Zweck der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung sind jedoch neben deren Interessen auch die Interessen des zusagenden Arbeitgebers zu berücksichtigen17.
Eine unangemessene Benachteiligung folgt vorliegend nicht aus § 307 Abs. 2 BGB.
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Abweichung den Kernbereich der gesetzlichen Regelung betrifft18. Es muss eine Beeinträchtigung des Gerechtigkeitskerns einer Regelung vorliegen19. Eine solches Gewicht kommt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für einen Anspruch auf eine betriebliche Dienstunfähigkeitsrente jedoch nicht zu.
Der Arbeitgeber kann Leistungen der Invaliditätsversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn jedoch nicht20. Entscheidet er sich für eine solche Zusage, so ist er nach Betriebsrentenrecht nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen21. Infolgedessen können die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden22. Die Aufstellung zusätzlicher Regelungen über die Definition des biometrischen Risikos hinaus als Leistungsvoraussetzung ist deshalb für sich genommen noch keine Abweichung vom Kernbereich der gesetzlichen Regelung oder ihres Gerechtigkeitskerns.
Die streitgegenständliche Einschränkung der Invaliditätsversorgung ist auch nicht deshalb unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken des Betriebsrentengesetzes, weil sie ein wesentliches Schutzdefizit aufseiten der Versorgungsberechtigten zur Folge hätte23. Vielmehr wird der Zweck der Versorgungsleistung dahingehend begrenzt, dass sie nur im Falle eines gesteigerten Schutzbedürfnisses geleistet wird, nämlich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses infolge der Invalidität. Bis dahin bietet gerade der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses mit der immanenten Möglichkeit einer Fortsetzung einen Mindestschutz der Versorgungsberechtigten.
Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich vorliegend ebenso wenig aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel vor, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Vertragszweck der Invaliditätsversorgung ist ein Ausgleich für krankheits- oder behinderungsbedingte Einkommensverluste. Dieser wird durch die streitgegenständliche Einschränkung nicht gefährdet, sondern auf seinen Kernbereich reduziert. Zwar wird ein Einkommensverlust im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht durch betriebliche Versorgungsleistungen (teilweise) ausgeglichen. Diese werden vielmehr erst dann erbracht, wenn sie sich zusätzlich in einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses manifestiert haben. Die Versorgung wird mithin geleistet, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, weil eine Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses ausscheidet.
Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durchzuführenden Abwägung der betroffenen Interessen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsschuldner im Sinne einer praktischen Konkordanz24, damit die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden25. Die durch die AVB der Pensionskasse im vorliegenden Fall vorgenommene Einschränkung der Invaliditätsversorgung durch das Erfordernis der vorherigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist in dem insgesamt in den AVB der Pensionskasse vorgesehenen Umfang unangemessen benachteiligend.
Aufseiten der Arbeitgeber, deren Interessen nach dem Vorgesagten zu berücksichtigen sind, besteht zunächst das berechtigte Interesse, Doppelleistungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus den Erträgen des Unternehmens erwirtschaften. Das Interesse des Arbeitgebers, diese Kosten zu beschränken, ist bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dadurch Rechnung zu tragen, dass die grundrechtlichen Wertungen der Berufsfreiheit iSv. Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, angemessen berücksichtigt werden.
Wird die betriebliche Invaliditätsleistung nicht von einer vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht, können sich daraus Doppelleistungen ergeben. Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis können Ansprüche der Arbeitnehmer begründet werden, wie etwa der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, der auch in Zeiten entsteht, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und der Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht26. Diesen Anspruch müsste der Arbeitgeber entweder in natura erfüllen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist oder wieder wird, oder es besteht zumindest die Gefahr, dass er eine Urlaubsabgeltung zahlen muss. Je nach Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Regeln können im Einzelfall auch Ansprüche auf betriebliche Sonderzahlungen oder Steigerungen der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eintreten, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Rechtssicher lässt sich dies nur begrenzen, indem die Zahlung einer Invaliditätsrente von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der die Versorgung zusagende Arbeitgeber ein legitimes Interesse an Planungssicherheit hinsichtlich des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers hat, an den Versorgungsleistungen erbracht werden. Bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis kann der Versorgungsberechtigte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit vom Arbeitgeber verlangen, wieder beschäftigt zu werden27. Dieser müsste für einen solchen Fall Vorsorge treffen, obwohl er gleichzeitig eine betriebliche Dienstunfähigkeitsrente finanzieren muss. Jedenfalls kann er sich einem innerbetrieblichen Regelungsbedarf – etwa der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitnehmer – ausgesetzt sehen, der dem reibungslosen Betriebsablauf nicht förderlich ist.
Aufseiten des Versorgungsberechtigten sind bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Wertungen seines durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses am Erhalt seines Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Die Berufsfreiheit schützt die Vertragsfreiheit der Beschäftigten im beruflichen Bereich. Das Grundrecht garantiert die freie Wahl des Arbeitsplatzes und schützt den Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, ein Arbeitsverhältnis beizubehalten oder es aufzugeben28.
Dieses Interesse wird durch die streitgegenständlichen Regelungen der AVB der Pensionskasse zwar nicht unmittelbar beeinträchtigt, aber doch insofern berührt, als der Versorgungsberechtigte die ihm zugesagte Dienstunfähigkeitsrente nur erlangen kann, wenn er zunächst sein Arbeitsverhältnis beendet und damit auch die Chance aufgibt, es im Falle einer Behebung des Leistungshindernisses fortzusetzen. Das Bestandsinteresse des Versorgungsberechtigten wird dadurch verstärkt, dass gesetzliche Erwerbsminderungsrenten im Regelfall nur befristet gewährt werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI), sodass ihre Gewährung auf Dauer nicht rechtlich gesichert ist.
Dazu kommt, dass die Verknüpfung des Eintritts des Versorgungsfalls „Dienstunfähigkeit“ mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Druck auf den Arbeitnehmer ausübt, über sein Arbeitsverhältnis bereits zu einem Zeitpunkt verbindlich zu disponieren und dieses ggf. aufzugeben, zu dem noch gar nicht feststeht, ob er überhaupt die Voraussetzung einer Dienstunfähigkeitsrente erfüllen wird und wie lange die Pensionskasse für eine Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen der Dienstunfähigkeitsrente benötigt. Der Versorgungsberechtigte gerät damit in den Zwang zunächst sein Arbeitsverhältnis aufzugeben, um sich dadurch überhaupt die Chance auf eine Invaliditätsversorgung zu eröffnen. Dies führt letztlich zu einem unzumutbaren Druck auf den Versorgungsberechtigten und zum Überwiegen seiner Interessen gegenüber denen der Pensionskasse und der des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers.
Dieser Druck ist auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar, wenn sich die positive Entscheidung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Versorgungsberechtigten liegen, um mehr als zwei Monate nach der Antragstellung bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis verzögert. Eine Verknüpfung des Beginns der Invalidenrente mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in diesen Fällen nur angemessen, wenn für eine dem Zeitraum einer solchen unangemessenen Verzögerung entsprechende Zeit auch – berechnet vom Ende des Arbeitsverhältnisses – rückwirkend Rentenleistungen erbracht werden. Dieses Erfordernis wird besonders, aber nicht nur in den Fällen deutlich, in denen der Versorgungsträger die Anerkennung der biologischen Voraussetzungen der Invaliditätsrente zu Unrecht verneint und den Versorgungsberechtigten in eine Auseinandersetzung über diese Voraussetzungen treibt. An einer die unzumutbare Benachteiligung ausschließenden Regelung fehlt es vorliegend.
Der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hat zwar zur Folge, dass die Einschränkung der Versorgungszusage der versprochenen Dienstunfähigkeitsrente durch das Erfordernis einer vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 8 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 AVB der Pensionskasse insgesamt unwirksam ist. Die durch die der Leistungsvoraussetzung der vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Lücke in der Versorgungszusage ist aber durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt29. Eine Klausel bleibt nur dann teilweise aufrechterhalten, wenn sie mehrere Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen – sog. blue-pencil-Test30. Eine solche bloße Streichung der zu beanstandenden Regelung unter Aufrechterhaltung der restlichen Bestimmungen ist hier im Hinblick auf das Erfordernis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für Rentenleistungen nicht möglich.
Jedoch ist vorliegend eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.
Eine solche ist jedenfalls dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB darstellt31. Ob die Möglichkeit der ergänzenden Vertragsauslegung tatsächlich durch eine derartige Voraussetzung einerseits eröffnet und andererseits begrenzt ist, kann jedoch dahinstehen.
Zum einen läge eine solche unzumutbare Härte hier vor, würde in § 6 Abs. 1 AVB der Pensionskasse die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Leistungsvoraussetzung gestrichen. Der Arbeitgeber wäre dann bei sämtlichen Versicherungsfällen nicht mehr vor Doppelansprüchen versorgungsberechtigter Arbeitnehmer geschützt und würde keine Planungssicherheit hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Versorgungsberechtigten erlangen. Das bezöge sich nicht nur auf die Dienstunfähigkeitsrenten, sondern auch auf die Altersrenten, hinsichtlich derer dieses Erfordernis keinerlei rechtlichen Bedenken unterliegt.
Dieses Ergebnis ist hier deshalb unzumutbar, weil das Erfordernis einer vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei der Invaliditätsrente bislang von der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt wurde32.
Zum anderen wäre eine ergänzende Vertragsauslegung hier zumindest nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB geboten. Diese Regelung verlangt, dass bei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.
Diese Bestimmung ist im Wege der zweckentsprechend erweiternden Auslegung – teleologische Extension – dahingehend auszulegen, dass sie auch das Rechtsverhältnis zwischen dem versorgungsberechtigten – ehemaligen – Arbeitnehmer und einer Pensionskasse erfasst. In ihrem eigenen Anwendungsbereich dient sie dazu, vor allem die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit „im Arbeitsrecht“ nicht zwingend uneingeschränkt zur Anwendung kommen zu lassen, vielmehr sollten die „besonderen Bedürfnisse eines Arbeitsverhältnisses“ berücksichtigt werden können33. Auch sollte den Besonderheiten spezifischer Bereiche des Arbeitsrechts angemessen Rechnung getragen werden können34. Zu diesen besonderen Rechtsbereichen gehört auch das Recht der betrieblichen Altersversorgung35, das – soweit es Arbeitnehmer betrifft – ein Teil des Arbeitsverhältnisses ist. Die Durchführung über eine Pensionskasse als mittelbarem Versorgungsträger ist im Betriebsrentenrecht unmittelbar angelegt (§ 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG). Das Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Pensionskasse und – ehemaligem – Arbeitnehmer findet seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis, was als Hintergrund bei der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeblendet werden darf. Das rechtfertigt es, die Besonderheiten des Arbeitsrechts, einschließlich derer des Betriebsrentenrechts, auch im Verhältnis zwischen dem – ehemaligen – Arbeitnehmer und der Pensionskasse angemessen zu berücksichtigen. Das gilt zumal vor dem Hintergrund der Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
Zu den – insoweit einzubeziehenden35 – Besonderheiten des Betriebsrentenrechts gehört, dass die Versorgungsleistungen auf einer langfristigen Risikokalkulation beruhen und Erweiterungen der Risikoübernahme zu erheblichen Belastungen führen können. Das ist dann unangemessen, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel erst aus einer Fortentwicklung der Rechtsprechung ergibt. Bewirkt deshalb die vollständige Unwirksamkeit einer Vertragsklausel – wie hier – eine erhebliche Gefahr erweiterter Leistungen, obwohl nur ein eng begrenzter Einzelaspekt einer Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhält, und dies erst aus einer Fortentwicklung der Rechtsprechung folgt, ist eine ergänzende Vertragsauslegung angemessen.
Unionsrecht steht nicht entgegen. Die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist nicht anwendbar. Es ist deshalb unerheblich, welche Anforderung ihr Art. 6 Abs. 1 für die teilweise inhaltliche Aufrechterhaltung missbräuchlicher Klauseln aufstellt36. Denn wie sich aus dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, soll sie für Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von der Richtlinie ausgenommen sind nach dessen Satz 3 ua. „daher insbesondere Arbeitsverträge“. Die Formulierung „insbesondere“ eröffnet dabei ohne Weiteres eine Ausnahme für solche Verträge, wie die über die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, die ihre rechtliche Wurzel im Arbeitsvertrag haben. Denn sie stehen wertungsmäßig – wie ausgeführt – einem Arbeitsvertrag gleich. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es in diesem Zusammenhang nicht37. Soweit – wie hier – Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind, hat der nationale Gesetzgeber die Wertungen der Richtlinie sich auch nicht zu eigen gemacht.
Die durch die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Klausel entstehende planwidrige Unvollständigkeit der Versorgungszusage ist deshalb im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen und ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden. Geht es – wie hier – um vielfach verwendete Vertragsbedingungen, hat die ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am selben Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise und nicht nur den konkret beteiligten Parteien ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen typischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus38. Die ergänzende Vertragsauslegung kann – ebenso wie die Auslegung der Versorgungszusage insgesamt – auch durch das Revisionsgericht vorgenommen werden39.
Danach ist der Vertrag der Parteien ergänzend dahingehend auszulegen, dass eine vom Ende des Arbeitsverhältnisses gerechnet rückwirkende Leistung der Dienstunfähigkeitsrente für die Dauer des Zeitraums als vereinbart gilt, um den sich die positive Entscheidung auf einen Antrag des Arbeitnehmers vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Versorgungsberechtigten liegen, um mehr als zwei Monate ab der Antragstellung bei der Pensionskasse verzögert. Nur eine solche Regelung trägt den typischerweise vorhandenen Interessen der Beteiligten ausreichend Rechnung. Mit der verwendeten Klausel wollte die Pensionskasse – für die Arbeitnehmer erkennbar – das von ihm zu tragende Risiko der Invaliditätsversorgung begrenzen. Er bediente sich dabei eines Kriteriums, das einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat und dem Interesse des Arbeitgebers, Doppelzahlungen zu verhindern und Planungssicherheit hinsichtlich des Arbeitsplatzes zu erhalten, Rechnung trägt. Andererseits darf die Ungewissheit für den Versorgungsberechtigten hinsichtlich der Frage des Vorliegens seiner Dienstunfähigkeit im Sinne der AVB nicht unangemessen lange dauern. Dies führt zu einer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Lückenschließung heranzuziehenden Klausel, die punktgenau die unangemessenen Nebenfolgen im grundsätzlich zulässigen Vertragsgefüge der Pensionskasse beseitigt. Dies ist die konsequente Ersetzung der unwirksamen Klausel.
Der Vertrag ist danach ergänzend so auszulegen, dass folgende Klausel als vereinbart gilt:
„Die Dienstunfähigkeitsrente wird ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend für die Dauer des Zeitraumes gewährt, um den sich die positive Entscheidung auf einen Antrag des Mitglieds vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Mitglieds liegen, um mehr als zwei Monate ab der Antragstellung bei der Kasse verzögert.“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 298/20
- vgl. nur BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 60[↩]
- BAG 19.02.2019 – 3 AZR 150/18, Rn. 22, BAGE 165, 345; 21.02.2017 – 3 AZR 297/15, Rn. 30 mwN, BAGE 158, 154[↩]
- BAG 21.02.2017 – 3 AZR 297/15, Rn. 31 mwN, aaO[↩]
- anders wohl CKK/Clemenz/Wortmann 2. Aufl. Anh. BetrAV Rn. 39b[↩]
- vgl. BAG 28.01.1986 – 3 AZR 312/84, zu II 2 a der Gründe, BAGE 51, 51; 8.05.1990 – 3 AZR 121/89, zu I 2 b der Gründe; 3.11.1998 – 3 AZR 454/97, zu B II der Gründe, BAGE 90, 120; ebenso Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 1 Rn. 14[↩]
- vgl. BAG 20.03.2018 – 3 AZR 519/16, Rn. 18; 20.09.2016 – 3 AZR 411/15, Rn. 15 mwN, BAGE 156, 196[↩]
- vgl. BAG 25.04.2017 – 3 AZR 668/15, Rn.19; 16.03.2010 – 3 AZR 594/09, Rn. 25 f., BAGE 133, 289[↩]
- vgl. BAG 25.04.2017 – 3 AZR 668/15, Rn.19; 16.03.2010 – 3 AZR 594/09, Rn. 26, aaO[↩]
- vgl. BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, Rn. 25; 20.02.2001 – 3 AZR 21/00, zu I 1 der Gründe; 14.12.1999 – 3 AZR 742/98, zu I 1 a der Gründe[↩]
- vgl. für den Fall der Hinterbliebenenversorgung BAG 19.02.2019 – 3 AZR 150/18, Rn. 24 mwN, BAGE 165, 345[↩]
- vgl. ErfK/Steinmeyer 21. Aufl. BetrAVG § 1 Rn. 7[↩]
- vgl. Jörg in Kreikebohm SGB VI 1. Aufl.1997 § 43 Rn. 3, § 44 Rn. 18[↩]
- vgl. statt vieler Kreikebohm in KKW 6. Aufl. SGB VI § 43 Rn. 1; Kamprad in Hauck/Noftz SGB Stand April 2021 § 43 SGB VI Rn. 1[↩]
- vgl. BAG 23.01.2018 – 3 AZR 448/16, Rn. 35, BAGE 161, 335; 25.04.2017 – 3 AZR 668/15, Rn. 21 f.; 19.04.2011 – 3 AZR 350/09, Rn.20; 18.09.2007 – 3 AZR 391/06, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 19.04.2011 – 3 AZR 350/09, Rn.20; 18.09.2007 – 3 AZR 391/06, Rn. 21[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 22.10.2020 – 6 AZR 566/18, Rn. 29; 19.11.2019 – 7 AZR 582/17, Rn. 42; 11.12.2018 – 9 AZR 383/18, Rn. 23, BAGE 164, 316; 20.06.2017 – 3 AZR 179/16, Rn. 69; 10.12.2013 – 3 AZR 796/11, Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1[↩]
- vgl. für die Auslegung entsprechender Regelungen BAG 31.07.2007 – 3 AZR 446/05, Rn.20[↩]
- CKK/Klumpp 2. Aufl. § 307 BGB Rn. 71[↩]
- Däubler/Deinert/Walser/Walser 5. Aufl. § 307 Rn. 223[↩]
- vgl. BAG 10.12.2013 – 3 AZR 796/11, Rn. 28, BAGE 147, 1[↩]
- BAG 25.04.2017 – 3 AZR 668/15, Rn.19; 16.03.2010 – 3 AZR 594/09, Rn. 26, BAGE 133, 289[↩]
- BAG 25.04.2017 – 3 AZR 668/15 – aaO; 16.03.2010 – 3 AZR 594/09, Rn. 27 mwN, aaO[↩]
- zu diesem Unterfall der unangemessenen Benachteiligung vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 227; CKK/Klumpp 2. Aufl. § 307 BGB Rn. 71[↩]
- vgl. dazu BVerfG 27.01.1998 – 1 BvL 15/87, zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 97, 169[↩]
- BAG 23.08.2012 – 8 AZR 804/11, Rn. 36, BAGE 143, 62; 10.10.2002 – 2 AZR 472/01, zu B II 3 c der Gründe, BAGE 103, 111[↩]
- BAG 7.08.2012 – 9 AZR 353/10, Rn. 12 ff., BAGE 142, 371[↩]
- vgl. BAG 17.03.2016 – 6 AZR 221/15, Rn. 45 ff., BAGE 154, 268[↩]
- BVerfG 6.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, Rn. 38, BVerfGE 149, 126[↩]
- BAG 24.08.2016 – 5 AZR 703/15, Rn. 25, BAGE 156, 150[↩]
- vgl. BAG 21.04.2016 – 8 AZR 474/14, Rn. 43 mwN[↩]
- BAG 21.02.2017 – 3 AZR 297/15, Rn. 44 mwN, BAGE 158, 154[↩]
- BAG 9.01.1990 – 3 AZR 319/88, zu 2 c der Gründe; 5.06.1984 – 3 AZR 376/82, zu II der Gründe[↩]
- BT-Drs. 14/6857 S. 54[↩]
- BT-Drs. 14/7052 S. 189[↩]
- BAG 29.09.2010 – 3 AZR 557/08, Rn. 28 mwN, BAGE 135, 334[↩][↩]
- dazu EuGH 14.03.2019 – C-118/17, Rn. 39 ff.[↩]
- zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 4.10.2018 – C-416/17 – [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 6.10.1982 – C-283/81 – [C.I.L.F.I.T.][↩]
- vgl. BAG 23.04.2013 – 3 AZR 512/11, Rn. 34 f.[↩]
- BAG 21.02.2017 – 3 AZR 297/15, Rn. 49 mwN, BAGE 158, 154[↩]
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