Die von Deutschland aus erfolgte Organisation der Lieferung von Stiefeln, Militärparkas und Militärhemden über die Türkei nach Syrien an die „Ahrar al-Sham“ erfüllt den Tatbestand der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Die „Ahrar al-Sham“ stellt sich nach den vorliegenden
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