Bei einem Rechtsstreit um variable Bonuszahlungen stehen dem klagenden Arbeitnehmer stehen sowohl Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Bei einem Rechtsstreit um variable Bonuszahlungen stehen dem klagenden Arbeitnehmer stehen sowohl Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB
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Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch,
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