Die wirksame Abänderung eines Unterhaltstitels in Form einer Jugendamtsurkunde mag nicht im Wege der Erstellung einer neuen solchen Urkunde, sondern nur im Rahmen eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens möglich sein; bei einer dennoch erstellten „Abänderungsurkunde“ handelt es sich aber zumindest um einen
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