Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, wenn der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nicht nach Erhebung der Anklage gewechselt hat.
So auch im vorliegend entschiedenen Fall: Nach dem Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom
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