Wird die Kündigung eines Mietverhältnisses durch eine dem Vermieter „nahestehende“ juristische Person ausgesprochen, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Vermieters dient, dann begründet dies ein eigenes berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.
So die Entscheidung
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