Juristenpfusch im Staatsexamen ?

Für eine nachträgliche Aberkennung einer juristischen Staatsprüfung durch das Justizprüfungsamt ist es nicht ausreichend, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Täuschungshandlung in der mündlichen Prüfung besteht.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einer Klage

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