Wenn aufgrund einer isolierten Anfechtungsklage der negative Prüfungsbescheid über die erste Teilnahme an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung aufgehoben wird, nachdem der Prüfling bereits die Wiederholungsprüfung bestanden hat, so ist es der Prüfungsbehörde grundsätzlich nicht möglich, einen erneuten Prüfungsbescheid über die erste Teilnahme an der Prüfung zu erlassen.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen Fall nahm der Kläger an der Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2009 teil. Mit Bescheid vom 18.03.2009 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg – Landesjustizprüfungsamt – ihm mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesjustizprüfungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 zurück. Dagegen erhob der Kläger Klage.
Im Frühjahr 2010 bestand der Kläger die Wiederholungsprüfung der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Mit Urteil vom 19. Oktober 20101 hob das erkennende Gericht die genannten Bescheide auf. Zur Begründung führte es aus, die Bewertung des Erstprüfers der Aufsichtsarbeit Nr. 4 leide an wesentlichen Mängeln. Das Justizministerium Baden-Württemberg – Landesjustizprüfungsamt – holte daraufhin die Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 4 vom 24.01.2011 durch den Erstprüfer und eine Stellungnahme des Erstprüfers der Aufsichtsarbeit Nr. 8 vom 15.03.2011 ein. Die Prüfer blieben bei ihren Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. Daraufhin teilte das Justizministerium Baden-Württemberg – Landesjustizprüfungsamt – dem Kläger mit, dass er den Erstversuch der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht bestanden habe, weil er nur eine Durchschnittspunktzahl von 3,72 Punkten erzielt habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch ist ohne Erfolg geblieben, so dass Klage erhoben worden ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sind die angefochtenen Bescheide belastende Verwaltungsakte,2, die einer Ermächtigungsgrundlage bedürfen. Eine solche Ermächtigungsgrundlage ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die einschlägigen Vorschriften, das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz – JAG -) und die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung -JAPrO -) enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zum Verfahren bzw. Vorgehen des Landesjustizprüfungsamtes als Prüfungsbehörde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 JAG) für den Fall, dass eine Prüfungsentscheidung auf eine isolierte Anfechtungsklage hin aufgehoben wird, nachdem ein Prüfling die Zweite juristische Staatsprüfung in der Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt hatte. Es ist daher zu prüfen, ob die allgemeinen Regelungen des JAG oder der JAPrO das Landesjustizprüfungsamt im vorliegenden Falle zu seinem Vorgehen ermächtigten. Dies ist nicht der Fall.
Das Verfahren über die Zweite juristische Staatsprüfung ist in der JAPrO geregelt. Das – grundsätzlich vom Vorbereitungsdienst unabhängige (vgl. §§ 49 Abs. 2, 59 Abs. 1 S. 6 JAPrO) – Prüfungsrechtsverhältnis begann nach § 49 Abs.1 JAPrO mit dem Antrag des Klägers auf Zulassung zur Prüfung. Das Prüfungsverhältnis setzte sich bis zur Durchführung der Wiederholungsprüfung fort, da es sich nach der JAPrO um ein einheitliches Verfahren handelt, und endete damit, dass der Kläger die Zweite juristische Staatsprüfung endgültig bestand3. Nach § 1 Abs. 3 JAPrO wird nämlich die Ausbildung im Vorbereitungsdienst mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen; die Prüfung dient der Feststellung, ob die Befähigung zum Richteramt, für die Rechtsanwaltschaft und für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vorliegt. In diesem Prüfungsrechtsverhältnis stellte die Teilnahme an der Zweiten juristischen Staatsprüfung 2009 nur einen Teilschritt dar, auf den dann die Wiederholung der Prüfung (§ 59 Abs. 1 JAPrO) und deren Bestehen folgte.
In diesem (einheitlichen) Prüfungsrechtsverhältnis regelt § 52 Satz 2 JAPrO, dass von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist und die Prüfung nicht bestanden hat, wer die Voraussetzungen des § 52 Satz 1 JAPrO nicht erfüllt. Damit lässt sich § 52 Satz 2 JAPrO eine Ermächtigung dahin entnehmen, hierüber einen (feststellenden) Bescheid zu erlassen. Denn ein solcher Bescheid gestaltet das Prüfungsrechtsverhältnis. Er regelt zum einen mit Blick auf § 1 Abs. 3 JAPrO den (vorläufigen) Abschluss der Ausbildung, zum anderen mit Blick auf eine mögliche Wiederholungsprüfung den weiteren Verlauf des Prüfungsrechtsverhältnisses, insbesondere die Beschränkung der weiteren Teilnahme an Prüfungen nach § 59 JAPrO.
§ 52 Satz 2 JAPrO kann aber für die angefochtenen Bescheide nicht mehr als Rechtgrundlage in diesem Sinne dienen. Denn der Erlass eines derartigen feststellenden Bescheids nach dem endgültigen Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung kann nicht mehr im Sinne der dargelegten Gestaltung wirken. Auffallend ist dabei, dass im Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg – Landesjustizprüfungsamt – vom 12.04.2011 auch nicht – wie in § 52 Satz 2 JAPrO vorgesehen – festgestellt wird, dass der Kläger „die Prüfung nicht bestanden“ hat. Es wird darin vielmehr festgestellt, dass der Kläger den „Erstversuch der Zweiten juristischen Staatsprüfung“ nicht bestanden hat. Entscheidungen über „Prüfungsversuche“ sieht die JAPrO aber nicht vor.
Ein solcher Bescheid wird auch nicht durch das Prüfungsrechtsverhältnis gedeckt. Denn dieses ist nach Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung beendet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 3 Satz 2 JAPrO, wonach die Prüfung der Feststellung dient, ob die Befähigung zum Richteramt, für die Rechtsanwaltschaft und für den allgemeinen höheren Verwaltungsdienst vorliegt. Darin ist als Ziel nicht festgehalten – und wäre auch im Hinblick auf Art. 12 GG zweifelhaft – die Feststellung, dass diese Befähigung zu einem früheren Zeitpunkt nicht vorlag. Etwas anderes mag – was aber vorliegend nicht der Fall ist – gelten, wenn ein Prüfling gegen die Mitteilung, er habe die Prüfung nicht bestanden, nicht mit Anfechtungsklage, sondern mit Verpflichtungsklage vorgeht, z. B. um die Möglichkeit einer Notenverbesserung zu erhalten4.
Im Übrigen hatte der Kläger den verbliebenen „Rest“ des Prüfungsrechtsverhältnisses mit dem Beklagten auf die Anfechtung des Bescheids des Justizministeriums Baden-Württemberg – Landesjustizprüfungsamt – vom 18.03.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 beschränkt. Diese – nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angezeigte – Beschränkung führte dazu, dass der Beklagte diesen „Rest“ des Prüfungsverhältnisses nicht mehr von sich aus erweitern konnte. Damit bestand für den Beklagten auch nicht mehr die Möglichkeit, eine Entscheidung zu treffen, als ob der Kläger weiterhin um das Bestehen der Prüfung streiten würde. Das Interesse, die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung zu beseitigen, das der Kläger noch geltend machte, ist dabei nicht identisch mit dem Interesse, ein positives Prüfungszeugnis zu erhalten5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die offenbar von Seiten des Beklagten für den Fall der Verbesserung einer Bewertung vorgesehene Ladung zur mündlichen Prüfung nicht zulässig gewesen wäre. Denn – wie ausgeführt – ging es nicht (mehr) um das Bestehen der Prüfung, sondern allein um die Entscheidung über das Nichtbestehen. Es wäre auch nicht einleuchtend, wenn dem Kläger selbst das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage abgesprochen würde6, dem Landesjustizprüfungsamt aber ein Weg eröffnet wäre, der zu einer Verpflichtungsklage hätte führen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht7 führt nun allerdings aus: „Es trifft zwar zu, dass die ersatzlose Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht gerechtfertigt ist, wenn sie auf behebbaren Bewertungsfehlern beruht und eine fehlerfreie Bewertung ebenfalls zu einer negativen Prüfungsentscheidung führen würde. Ist dies der Fall, so ist die Prüfungsbehörde indes nicht gehindert, die Erstprüfung mit einer neuen, fehlerfreien Bewertung abzuschließen.“ Diese Ausführungen stellen aber keine Rechtsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten dar, sondern setzen eine solche Rechtsgrundlage voraus. Denn die Formulierung „ist nicht gehindert“ bringt nur zum Ausdruck, dass etwas nicht – aus dort zuvor erörterten Gründen – verboten ist; eine Berechtigung zu einem bestimmten Vorgehen lässt sich daraus nicht entnehmen. Noch weniger lässt sich eine solche Ermächtigung dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.19917 entnehmen, wo ausgeführt wird: „Wird die negative Prüfungsentscheidung aufgehoben und kann sie auch nicht – etwa nach Beseitigung eines Bewertungsfehlers – durch einen neuen Prüfungsbescheid ersetzt werden, …“. Im Übrigen lässt sich den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unschwer entnehmen, dass dieser Problematik dort nicht – schon gar nicht dogmatisch – weiter nachgegangen wurde.
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch kein „Aussteigen“ des Klägers aus der Prüfung vor. Der Kläger führte vielmehr das Prüfungsverfahren entsprechend den rechtlichen Vorgaben fort und bestand schließlich die Zweite juristische Staatsprüfung.
Ein anderes Ergebnis gebietet nicht der Grundsatz der Chancengleichheit, den der Beklagte in den Blick genommen hat und der auch beim formalisierten Ablauf der Prüfung zu berücksichtigen ist8. Denn der Kläger wird nicht gegenüber anderen Prüflingen anders oder gar besser behandelt, wenn die jetzt angefochtenen Bescheide nicht ergehen. Es kann prüfungsrechtlichen Grundsätzen nicht widersprechen, wenn der Kläger als Prüfling und darüber hinaus auch der Rechtsverkehr aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. Oktober 20101 genau die Folgerungen zieht, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Anfechtungsklage hergeleitet hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass – ohne dass dies zusätzlich der Begründung der Entscheidung dienen soll – der Kläger durch die Aufhebung des Bescheids des Justizministeriums Baden-Württemberg – Landesjustizprüfungsamt – vom 18.03.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 nicht etwa so gestellt wird, als hätte er die Zweite juristische Staatsprüfung 2009 bestanden. Er müsste vielmehr bei Bewerbungen, auf die das Bundesverwaltungsgericht für die Annahme der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage maßgebend abstellt, wahrheitsgemäß auf die Tatsachen hinweisen, dass er vor der nunmehr bestandenen Prüfung an der Prüfung 2009 teilgenommen hatte und dass durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 19.10.20101 die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts aufgehoben wurde, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Er dürfte dabei weder behaupten, er habe die Prüfung des Jahres 2009 bestanden, noch dürfte er angeben, die Prüfung im Frühjahr 2010 sei die erste Prüfung gewesen. Sonst läge eine – auch juristisch relevante – Täuschung vor. Etwas anderes lässt sich nicht den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.19917 entnehmen, die allerdings insoweit zum Teil nicht recht verständlich sind. So erschließt sich nicht, für welchen Fall die Ausführungen „Denn wenn die erste Prüfung an einem Mangel leidet, der nur durch eine erneute Prüfung behoben werden könnte, so ist dem Prüfling, der inzwischen die Wiederholungsprüfung bestanden hat, die erneute Ablegung der Erstprüfung nicht zuzumuten; vielmehr ist stattdessen die Wiederholungsprüfung als Erstprüfung zu werten.“7 einschlägig sein und einen Sinn ergeben können.
Darüber hinaus fehlt es schließlich auch an der Erforderlichkeit der angefochtenen Bescheide. Es fehlt ein konkreter Anlass zu deren Erlass. Es ist nicht ersichtlich welchem Zweck sie noch dienen könnten.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger ist notwendig gewesen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da der Kläger sonst nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte gegenüber der rechtskundigen Verwaltungsbehörde ausreichend zu wahren9.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 8. März 2012 – 12 K 1650/11
- VG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2010 – 12 K 3584/09[↩][↩][↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 12.04.1991 – 7 C 36/90 und 7 C 39/90[↩]
- vgl. näher OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.1993 – 22 A 992/91[↩]
- vgl. hierzu die Erwägungen des BVerwG, Urteil vom 12.04.1991 – 7 C 36/90[↩]
- BVerwG, Urteil vom 12.04.1991 – 7 C 36/90[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1991 – 7 C 39/90[↩]
- BVerwG, Urt. v. 12.04.1991 – 7 C 36/90[↩][↩][↩][↩]
- vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl. [2010], RdNr. 130[↩]
- vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage [2007], § 162 RdNr. 18[↩]