Kein generelles polizeiliches Messerverbot

Ein für die Dauer von drei Jahren angeordnete Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände außerhalb der Wohnung zu führen, ist rechtswidrig; es kann insbesondere nicht auf die Generalklausel des § 8 des Polizeigesetzes NRW gestützt werden.

Kein generelles polizeiliches Messerverbot

Damit gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf einem 18-jährigen Wuppertaler recht. Hiervon ausgenommen sind einzig Armbrüste und Reiz­stoffsprühgeräte aller Art (z. B. Pfefferspray), insoweit ist das Verbot rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob daher die Verbotsverfügung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf überwiegend auf. Damit hat das Gericht seine Eilentscheidung vom 30.05.20251 im Ergebnis im Wesentlichen auch in der Hauptsache bestätigt. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts jedoch im Eilbeschwerdeverfahren abgeändert und den Eilantrag abgelehnt2.

Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht

ausgeführt: Soweit sich das Verbot auf Messer aller Art (sogenannte Alltagsmesser) bezieht, kann es nicht auf die General­klausel des § 8 Polizeigesetzes NRW gestützt werden. Nur der Bundesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen ermächtigt, eine Befugnisnorm für ein behördliches Messer­führverbot zu schaffen. Insoweit besteht eine Sperrwirkung für die Landesgesetzge­bung. Das Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die im Umgang mit Waffen und Messern durch unzuverlässige Personen entstehen, ist gerade Selbst­zweck des Waffengesetzes und damit originäre und ausschließliche Aufgabe des Bundesgesetzgebers. Eine derartige Regelung existiert im Waffengesetz jedoch bis­lang nicht. Auf die landespolizeiliche Generalklausel kann auch im Einzelfall nicht zurückgegriffen werden, weil es an der Landeskompetenz fehlt.

Auch soweit sich das Verbot auf sonstige, von der Sperrwirkung nicht erfasste gefähr­liche Gegenstände bezieht, kann es nicht auf § 8 Polizeigesetz gestützt werden. Für derart langfristige polizeiliche Eingriffe bedarf es einer gesonderten, vom Landesge­setzgeber zu schaffenden gesetzlichen Befugnisnorm (Standardmaßnahme) im Polizeigesetz NRW, die bislang nicht existiert. Aus dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgt, dass der Gesetzgeber wesentliche, grundrechtsintensive Eingriffe selbst zu regeln hat und diese nicht der Verwaltung überlassen darf. Die Grundrechtsintensität des durch die Polizei hier angeordneten Führverbots gefähr­licher Gegenstände folgt aus der zeitlichen Dauer der Maßnahme (hier: drei Jahre).

Dem Bundes- und Landesgesetzgeber ist es unbenommen, die jeweilige Regelungs­lücke zeitnah zu schließen. Nennenswerte Sicherheitslücken entstehen nicht: Die Polizei ist trotz bestehender ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Waffenrecht weiterhin berechtigt, in Eilfällen („bei Gefahr in Verzug“) aufgrund landesrechtlicher Vorschriften einzuschreiten. So ist die Polizei etwa bei einem gegen­wärtigen Angriff unter Einsatz eines Messers befugt, dieses sicherzustellen und den Angreifer in Gewahrsam zu nehmen. Zudem kann die Polizei bis zur Schaffung ent­sprechender Befugnisnormen gegen waffenrechtlich unzuverlässige Personen auch mit den bestehenden landesrechtlichen Maßnahmen wie etwa Gefährderansprachen, Bereichsbetretungsverboten, Durchsuchungsanordnungen von Personen und Sachen vorgehen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

Soweit sich das Verbot auf Armbrüste und Reizstoffsprühgeräte aller Art bezieht, kann dieses zwar nicht auf die landespolizeiliche Generalklausel, wohl aber auf § 41 Waffengesetz gestützt werden, da es sich hierbei um „Waffen“ im Sinne der Norm handelt. Insoweit hat die Kammer die von der Polizei herangezogene Ermächtigungs­grundlage ausgetauscht. Ein solches Verbot ist hier zur Verhütung von Gefahren ge­boten. Zwar ist der Wuppertaler in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr akten­kundig polizeilich in Erscheinung getreten. In den Jahren zuvor stand er aber im Ver­dacht, an einer versuchten räuberischen Erpressung, bei der der Haupttäter mit einem Messer gedroht hat, mitgewirkt, unerlaubt eine Schreckschusspistole mitgeführt, sowie sich an dem Wurf eines Feuerwerkskörpers in ein vollbesetztes Klassenzimmer und an weiteren körperlichen Auseinandersetzungen, bei denen Messer zum Einsatz ge­kommen sein sollen, beteiligt zu haben.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2025 – 18 K 4465/25

  1. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.3035 – 18 L 1480/25[]
  2. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2025 – 5 B 579/25[]

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