§ 82 GmbHG verfolgt den Zweck, jede Täuschung der Öffentlichkeit über die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu verhindern . Geschützt wird das Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger oder sonstiger interessierter Dritter in den Wahrheitsgehalt der Handelsregistereintragung und deren Grundlagen oder sonstige öffentliche Mitteilungen über die Vermögenslage der Gesellschaft. Demgemäß geht es bei
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