Subventionserheblich sind nach § 2 Abs. 5 Investitionszulagengesetz 1999 jedenfalls die Anschaffungskosten für die gelieferten Anlagen.
Der Begriff der Anschaffungskosten, der nach allgemeiner Auffassung § 255 Abs. 1 HGB zu entnehmen ist, umfasst die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Artikel lesen
