Ein Feuerstättenbescheid kann nur bei einer vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchgeführten Feuerstättenschau oder auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt werden.
So das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Wohnhauseigentümers, der sich gegen einen Feuerstättenbescheid
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