Der Erlass eines Feuerstättenbescheides

Ein Feuerstättenbescheid kann nur bei einer vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchgeführten Feuerstättenschau oder auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt werden.

So das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Wohnhauseigentümers, der sich gegen einen Feuerstättenbescheid

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Vorlage des Kehrbuchs

Die an einen Bezirksschornsteinfegermeister gerichtete Anordnung zur Vorlage des Kehrbuchs kann ohne jeden Anlass erfolgen; zumal wenn bereits eine Überprüfung des Kehrbezirks eingeleitet ist, liegt darin kein Rechtsmissbrauch.

Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Nr. 1 ist § 26 Abs. 2

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