Der Kraftfahrzeugaufzug einer Tiefgarage, der in seiner oberirdischen Endstellung lediglich durch eine durch Stützpfeiler getragene, ca. 2, 15 m hohe Überdachung in Erscheinung tritt, ist jedenfalls einem Carport vergleichbar und deshalb gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
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