Nur 2 Implantate je Kieferhälfte

Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung geregelte Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte bezieht sich nicht auf „provisorische Implantate“, die dazu dienen, die Zeit bis zur Versorgung mit dem endgültigen Zahnersatz zu überbrücken.

Nach

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