Eine erst nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides ausgestellte Bescheinigung eines Ausbildungsbetriebes kann nicht zu einer Änderung wegen eines nachträglich bekannt gewordenen Beweismittels führen.
Beweismittel können nur zu einer Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO führen, wenn sie im Zeitpunkt
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