Bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB aF handelt es sich lediglich um einen subsidiären Auffangtatbestand. Dieser folgt dem erfolgreichen Unternehmen des Sich-Verschaffens solcher Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF nach.
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Kinderprostitution
Sexuelle Handlungen werden im Sinne von § 182 Abs. 2 StGB gegen Entgelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) vorgenommen, wenn Täter und Opfer spätestens während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, dass der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird. Über diese Verknüpfung hinaus ist
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