Bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB aF handelt es sich lediglich um einen subsidiären Auffangtatbestand.
Dieser folgt dem erfolgreichen Unternehmen des Sich-Verschaffens solcher Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1
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