Kinderprostitution

Sexuelle Handlungen werden im Sinne von § 182 Abs. 2 StGB gegen Entgelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) vorgenommen, wenn Täter und Opfer spätestens während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, dass der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird. Über diese Verknüpfung hinaus ist

Lesen