Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen kirchlicher Arbeitgeber sind als von diesen vorformulierte und gestellte vertragliche Bedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Bei der danach vorzunehmenden Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, dass Art. 140
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