Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen kirchlicher Arbeitgeber sind als von diesen vorformulierte und gestellte vertragliche Bedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Bei der danach vorzunehmenden Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, dass Art. 140 GG den Staat und damit auch die staatlichen Arbeitsgerichte verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, der Grundentscheidung der Kirche und kirchlicher Einrichtungen, sich des weltlichen Arbeitsverhältnisses zu bedienen und das für dieses geltende Recht auf dem Dritten Weg zu finden, Geltung zu verschaffen1. Da auf dem Dritten Weg erlassene Arbeitsvertragsregelungen nicht normativ gelten2, können diese nur über arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auch im weltlichen Rechtskreis wirken. Nur so kann der Dritte Weg tatsächlich gelebt werden3. Bezugnahmeklauseln sind daher unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und der daraus folgenden kirchlichen Besonderheiten auszulegen und inhaltlich zu kontrollieren.
Dies bedingt eine Auslegung von Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen kirchlicher Arbeitgeber – so auch der vorliegenden, die dem kirchlichen Arbeitsrecht privatrechtlich umfassend Geltung verschafft. Der kirchliche Arbeitnehmer hat davon auszugehen, dass mit ihnen alle für den Arbeitgeber kirchenrechtlich jeweils verpflichtenden Bestimmungen Bestandteil des Arbeitsvertrags sein sollen4.
Solche Bezugnahmeklauseln sind nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, hat davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen und damit idR kirchenrechtlichen Geboten genügen will5.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 183/23
- vgl. BAG 5.10.2023 – 6 AZR 308/22, Rn.19[↩]
- BAG 22.03.2018 – 6 AZR 835/16, Rn. 29, BAGE 162, 247[↩]
- vgl. BAG 24.05.2018 – 6 AZR 308/17, Rn. 23, BAGE 163, 56; 28.06.2012 – 6 AZR 217/11, Rn. 34 f., BAGE 142, 247; 16.02.2012 – 6 AZR 573/10, Rn. 29, BAGE 141, 16[↩]
- vgl. BAG 24.05.2018 – 6 AZR 308/17, Rn. 24, BAGE 163, 56; 22.03.2018 – 6 AZR 835/16, Rn. 46, BAGE 162, 247; 28.06.2012 – 6 AZR 217/11, Rn. 34 mwN, BAGE 142, 247; 16.02.2012 – 6 AZR 573/10, Rn. 29, BAGE 141, 16[↩]
- BAG 28.06.2012 – 6 AZR 217/11, Rn. 40, BAGE 142, 247[↩]











