§ 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost verweist unter anderem hinsichtlich der Arbeitszeit auf das jeweilige, für vergleichbare staatliche beamtete Lehrkräfte geltende Landesrecht.
Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland Ost vom 20.01.2010 (KAVO EKD-Ost) enthält in den §§ 6 bis 10 und 24 Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit, zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, zu Bereitschaftszeiten, zum Arbeitszeitkonto sowie zur Berechnung und Auszahlung des Entgelts. § 41 KAVO EKD-Ost lautet auszugsweise:
§ 41 Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte
Nr. 1
Zu § 1
– Geltungsbereich –Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Nr. 3
Zu §§ 6 – 10 und 24
– Arbeitszeit, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung, Vergütung Teilzeitbeschäftigter –1Die §§ 6 bis 10 und 24 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte entsprechend. 3Sind solche nicht vorhanden, so sind arbeitsvertraglich Regelungen zu treffen.
Nr. 4
Zu §§ 12 ff.
– Eingruppierung –Die Eingruppierung richtet sich nach den jeweiligen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte.
…
Nr. 5
Zu §§ 15 ff.
– Entgelt –Durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG-EKD) kann vereinbart werden, dass die für Lehrer an den entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Entgelt- bzw. Besoldungsregelungen einschließlich der Regelungen für eine Jahressonderzahlung anzuwenden sind.
…
Nr. 7
Zu §§ 27, 28 und 30
– Urlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung –1Die §§ 27, 28 und 30 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Lehrkräfte im Landesdienst.
…
Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrer (Thüringer Lehrerarbeitszeitverordnung – ThürLehrAzVO) vom 05.09.2014 lautet auszugsweise:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums an staatlichen Schulen tätige Lehrer im Beamtenverhältnis.
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrer beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche.
Die regelmäßige Arbeitszeit nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus der Pflichtstundenzahl und den sonstigen Tätigkeiten.
§ 3 Pflichtstundenzahl
Die Pflichtstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die von vollbeschäftigten Lehrern in den Unterrichtswochen durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu erbringen ist. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern verringert sich die Pflichtstundenzahl anteilig.
Eine Unterrichtsstunde im Sinne dieser Verordnung wird mit 45 Minuten berechnet.
§ 4 Pflichtstundenzahl der Lehrer an allgemein bildenden Schulen und beruflichen Gymnasien
Die Pflichtstundenzahl wird an den allgemein bildenden Schulen wie folgt festgelegt:
…3. Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Gesamtschule in den Klassenstufen 5 bis 9 – 26 Pflichtstunden
…
§ 9 Altersabminderung
Lehrer erhalten aus Altersgründen eine Abminderung
- um zwei Pflichtstunden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im jeweiligen Schuljahr nach § 45 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 06.08.19931 in der jeweils geltenden Fassung vollenden werden und vor der Anrechnung der Altersabminderung mindestens 75 vom Hundert der sich aus den §§ 4, 5 oder 6 ergebenden Pflichtstunden tatsächlich unterrichten, und
- um eine Pflichtstunde, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im Schuljahr vollenden werden und vor der Anrechnung der Altersabminderung mindestens 50 vom Hundert der sich aus den §§ 4, 5 oder 6 ergebenden Pflichtstunden tatsächlich unterrichten.
…
Die Altersabminderung wirkt sich nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; § 2 bleibt davon unberührt.
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthält in § 44 unter anderem folgende Regelung zur Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte:
§ 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte
…
Nr. 2. Zu Abschnitt II – Arbeitszeit –
1Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 3Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
…
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall einer Erfurter Lehrkraft war § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost auf das Arbeitsverhältnis der Lehrerin anwendbar; die Regelung des § 2 des Arbeitsvertrags nimmt die jeweils gültige Fassung der KAVO EKD-Ost wirksam in Bezug. § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost verweist seinerseits auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 ThürLehrAzVO und damit auf die Altersabminderungsstunden. Diese Regelung ist somit Inhalt des Arbeitsvertrags der Parteien. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost.
Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der Regelungen ist abzustellen2. Verbleibende Zweifel können durch die Heranziehung weiterer Auslegungskriterien, wie der Entstehungsgeschichte der Arbeitsrechtsregelungen oder der praktischen Handhabbarkeit geklärt werden3. Ungeachtet dieses Auslegungsmaßstabs sind kirchliche Arbeitsrechtsregelungen aber keine Tarifverträge, sondern bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen4.
Dafür, dass § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost auf die für vergleichbare beamtete Lehrkräfte im staatlichen Schuldienst geltenden Regelungen verweist, sprechen bei offenem Wortlaut entscheidend Systematik sowie Sinn und Zweck.
Die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 41 KAVO EKD-Ost sind insgesamt davon geprägt, dass die Arbeitsbedingungen der in kirchlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigten Lehrkräfte mit denen der beim Land beschäftigten Lehrkräften korrespondieren sollen. Das entspricht einer üblichen Regelungstechnik in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Dies gilt im Anwendungsbereich des § 41 KAVO EKD-Ost – mit im Einzelfall unterschiedlich formulierten Regelungen – für die Eingruppierung, das Entgelt sowie den Urlaub. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das für die im gleichen Zusammenhang – „Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte“ – erwähnte Arbeitszeit anders sein soll. Die Verweisung in Nr. 3 der Regelung auf „Bestimmungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte“ und nicht auf „Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte“ (Nr. 4), „Lehrer an den entsprechenden staatlichen Schulen“ (Nr. 5) oder „Lehrkräfte im Landesdienst“ (Nr. 7 Abs. 1 und 4) findet ihre Erklärung darin, dass in § 44 Nr. 2 TV-L für angestellte Lehrkräfte im Landesdienst – im Gegensatz zur Eingruppierung (§ 44 Nr. 2a TV-L) oder zum Urlaub (§ 44 Nr. 3 TV-L) – keine eigenständige Arbeitszeitregelung getroffen, sondern ebenfalls auf die für entsprechende Beamte geltenden Bestimmungen verwiesen wird. In Kenntnis dessen hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission den „Umweg“ über § 44 TV-L erspart und sogleich auf die für „vergleichbare beamtete Lehrkräfte“, dh. staatliche beamtete Lehrkräfte geltenden Bestimmungen Bezug genommen. Deswegen bedurfte es, im Gegensatz zu der von der Schulträgerin angeführten Vorgängerregelung in Nr. 3 der Anlage 1 (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte, SR 2a KAVO) zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte (KAVO), nunmehr auch der Ausnahme in § 41 Nr. 3 Satz 3 KAVO EKD-Ost. In Nr. 3 SR 2a KAVO ergab sich dies daraus, dass dort auf die für (angestellte) Lehrer im staatlichen Schuldienst geltenden Bestimmungen und damit auf Nr. 3 der Anlage 2l I (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte, SR 2l I BAT-O) zum Bundes-Angestelltentarifvertrag verwiesen wurde, die ihrerseits eine Regelung für den Fall enthielt, dass entsprechende Beamte nicht vorhanden sind.
Für dieses Verständnis des § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost spricht zudem, dass es für Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland keine Arbeitszeitregelung gibt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Kirchenbeamtengesetz der EKD5 regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich die Arbeitszeit. Gemäß § 4 des von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlassenen Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland6 wird die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung geregelt. Eine solche existiert für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nicht. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Arbeitsrechtliche Kommission auf eine nichtexistierende Regelung verweisen und damit den sprachlich und systematisch als Ausnahmefall konzipierten § 41 Nr. 3 Satz 3 KAVO EKD-Ost zur Regel erheben wollte, während der eigentliche Regelfall in Satz 2 leerliefe. Überdies ist weder vorgetragen noch festgestellt, dass es kirchliche beamtete Lehrkräfte in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gibt. Auch finden sich in der Anlage zu § 9 des Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetzes der EKM, die die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten zur Besoldungsordnung regelt, keine Lehrkräfte. Dies entspricht dem Funktionsvorbehalt in § 3 KBG.EKD.
Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Regelung bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Im Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 41 KAVO EKD-Ost ist festzustellen, dass die Arbeitsrechtliche Kommission darauf abzielte, die bei der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland tätigen Lehrkräfte zu den gleichen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen wie diejenigen, die im staatlichen Schuldienst des jeweiligen Bundeslandes tätig sind. Insofern bezweckt die Regelung einen Gleichlauf ua. der Arbeitszeitregelungen. Dies weniger aus Gründen der Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten, weil diese nebeneinander unter gleichen Bedingungen tätig würden7. Denn typischerweise gibt es keine als Lehrkräfte tätigen Kirchenbeamten.
Vielmehr will es die Regelung unter Konkurrenzgesichtspunkten vermeiden, dass Lehrer im staatlichen Schuldienst zu attraktiveren Konditionen beschäftigt werden und bei der Kirche beschäftigte Lehrer zum staatlichen Arbeitgeber wechseln. Diesen Gleichlauf stellt die Verweisung auf die für vergleichbare (staatliche) beamtete Lehrkräfte geltenden Bestimmungen sicher. Dabei bedient sich die Arbeitsrechtliche Kommission in erkennbarer Anlehnung an § 44 Nr. 2 TV-L einer üblichen Regelungstechnik, indem sie – statt die für beamtete Lehrkräfte im Staatsdienst geltenden Regelungen wortlautidentisch in die KAVO EKD-Ost zu übernehmen – auf diese dynamisiert verweist. Damit wird der Gleichlauf auch im Falle einer späteren Änderung der staatlichen Bestimmungen sichergestellt, ohne dass die KAVO EKD-Ost ihrerseits jeweils geändert werden müsste.
Für einen solchen Gleichlauf sprechen zudem die Vorgaben des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG). Gemäß § 4 Abs. 2 ThürSchfTG bedürfen Ersatzschulen als Schulen in freier Trägerschaft der Genehmigung durch das Ministerium. Diese ist unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ThürSchfTG zu erteilen. Dazu zählt auch, dass die Vertragsbedingungen der Lehrkräfte, insbesondere die Vergütung, im Wesentlichen denjenigen der Lehrkräfte an vergleichbaren staatlichen Schulen entsprechen (§ 5 Abs. 4 ThürSchfTG).
Auch die praktische Handhabung spricht für das Auslegungsergebnis. Die im Arbeitsvertrag der Parteien fehlende eigenständige Regelung der Arbeitszeit lässt sich nur damit erklären, dass diese, da auch Arbeitszeitregelungen für kirchliche Beamte im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nicht existieren, davon ausgingen, dass über § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost das staatliche Beamtenrecht in Bezug genommen wird. Denn andernfalls hätte es gemäß § 41 Nr. 3 Satz 3 KAVO EKD-Ost einer eigenständigen arbeitsvertraglichen Regelung bedurft.
Aus dem Vorstehenden folgt weiterhin, dass sich das Wort „solche“ in § 41 Nr. 3 Satz 3 KAVO EKD-Ost auf „Bestimmungen“ und nicht auf „vergleichbare beamtete Lehrkräfte“ bezieht. Es ergibt sich schon daraus, dass Satz 2 dieser Regelung auf die vergleichbaren beamteten Lehrkräfte im Staatsdienst abstellt. Da es solche – wie auch das Beispiel der Schulträgerin zeigt – an Schulen in kirchlicher Trägerschaft nicht gibt, würde mithin regelmäßig der Ausnahmefall des Satzes 3 eingreifen und die eigentliche Grundregel des Satzes 2 wäre sinnentleert. Vielmehr ist wie bei § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L festzustellen, ob die im Kirchendienst angestellte Lehrkraft, wäre sie staatlich verbeamtet, die Tätigkeit des von ihr herangezogenen Berufsbildes mit der von ihr erworbenen Qualifikation ausüben könnte8. Es kommt mithin nicht darauf an, ob es konkret an der Schule der Lehrerin oder im Kirchendienst vergleichbare Beamte gibt. Das entspricht auch dem dargestellten Konkurrenzschutzgedanken der Regelung. Gibt es im Staatsdienst keine vergleichbaren Beamten, bedarf es des Gleichlaufs nicht.
Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass die Schulträgerin verschiedene Arbeitszeitregelungen anzuwenden hat, da sie in mehreren Bundesländern Schulträger ist und dort unterschiedliche Regelungen für staatliche verbeamtete Lehrkräfte gelten. Eine solche Aufspaltung je nach Bundesland ist in § 41 KAVO EKD-Ost ohnehin und unabhängig von der Auslegung der hier konkret streitentscheidenden Norm angelegt. So richtet sich etwa gemäß § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD-Ost auch die Eingruppierung „nach den jeweiligen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte“, kann also je nach Bundesland variieren.
Von der Verweisung in § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost ist die Regelung zur Altersabminderung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ThürLehrAzVO mit erfasst.
Das folgt schon daraus, dass der mit „Regelmäßige Arbeitszeit“ überschriebene § 2 ThürLehrAzVO in seinem Abs. 2 die regelmäßige Arbeitszeit als Summe aus Pflichtstundenzahl und sonstigen Tätigkeiten definiert. Die zu leistenden Pflichtstunden bestimmen sich aber nicht nur nach § 3 ThürLehrAzVO. Bei ihrer Ermittlung ist auch eine etwaige Abminderung nach § 9 ThürLehrAzVO zu berücksichtigen. Das zeigt, dass es sich bei diesen Bestimmungen zur regelmäßigen Arbeitszeit um eine Einheit handelt, die mangels klarer anderweitiger Anhaltspunkte, die bei § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost nicht ersichtlich sind, einheitlich und insgesamt in Bezug genommen wird.
Aus dem Vorbringen, § 9 ThürLehrAzVO sei altersdiskriminierend und schon deshalb nicht von der Bezugnahme des § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost erfasst, folgt nichts Anderes. Die mit der Gewährung der Abminderungsstunden an ältere Lehrkräfte verbundene Benachteiligung jüngerer Lehrkräfte ist gerechtfertigt. Für das Bundesarbeitsgericht ist auch die tatsächliche Annahme nicht zu beanstanden, das die Unterrichtserteilung, aber auch die sonstigen Tätigkeiten ältere Lehrkräfte typischerweise stärker beanspruchen9. Dies soll durch die Gewährung der Altersabminderungsstunden ausgeglichen werden.
Im hier entschiedenen Fall bedeutet dies: Die Lehrerin erfüllt die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ThürLehrAzVO. Sie hat das 55. Lebensjahr vollendet und ist mit mehr als 75 % einer Vollzeitstelle als Lehrerin beschäftigt. Die Lehrerin hat auf die ihr zustehenden Altersabminderungsstunden nicht „verzichtet“, indem sie sich mit der Schulträgerin am 1.08.2021 auf eine Teilzeittätigkeit und eine damit verbundene Reduzierung um zwei Unterrichtsstunden pro Woche geeinigt hat. Damit haben die Parteien nicht zugleich die Nichtgewährung der Altersabminderungsstunden vereinbart. Die vom Thüringer Landesarbeitsgericht10 vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 01.08.2021 ist, auch wenn diese eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellen sollte und als solche der vollständigen Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht unterläge, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung bezieht sich allein auf eine Reduzierung der zu leistenden Wochenarbeitszeit mit entsprechender Vergütungsanpassung, erwähnt die Altersabminderungsstunden nicht und lässt alle übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags ausdrücklich unberührt. Hinreichende Anhaltspunkte auf einen darüber hinausgehenden Inhalt hat die Schulträgerin nicht vorgebracht. Allein der Umstand, dass eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Stunden und damit genau im Umfang der zu gewährenden Altersabminderungsstunden erfolgt, reicht hierfür nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 183/23
- GVBl. S. 445[↩]
- BAG 5.10.2023 – 6 AZR 308/22, Rn.20 mwN[↩]
- BAG 26.06.2014 – 1 AZR 1044/12, Rn.19; 12.06.2013 – 7 AZR 917/11, Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. BAG 5.10.2023 – 6 AZR 308/22, Rn.20[↩]
- KBG.EKD, ABl. EKD 2021 S. 70[↩]
- ABl. EKM 2007 S. 126[↩]
- so zu Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V für den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst: BAG 24.06.2020 – 6 AZR 15/19, Rn.19; zu § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L für Lehrer BAG 20.10.2016 – 6 AZR 715/15, Rn. 29[↩]
- vgl. zu Nr. 2 Satz 1 der Anlage D.7 zum TVöD-V (VKA): BAG 13.01.2016 – 10 AZR 672/14, Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BAG 21.10.2014 – 9 AZR 956/12, Rn.19 ff., BAGE 149, 315[↩]
- Thür. LAG 18.04.2023 – 1 Sa 248/22[↩]
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