Eine Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wenn sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, in welcher Reihenfolge das Gericht über die im Weg der alternativen Klagehäufung verfolgten Ansprüche entscheiden soll. Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr.
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