Bundesarbeitsgericht

Alternative Klagehäufung?

Eine Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wenn sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, in welcher Reihenfolge das Gericht über die im Weg der alternativen Klagehäufung verfolgten Ansprüche entscheiden soll. Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr.

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Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und der neue Lebenssachverhalt

Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Verfahrensgegenstand wird daher erweitert im Sinne des auch auf die nachträgliche Antragshäufung anzuwendenden §

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