Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind. Der Bundesgerichtshof kann deshalb die notwendigen Feststellungen selbst treffen.
Dabei konnte es der Bundesgerichtshof hier dahinstehen lassen, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB für Gesellschaftsverträge im
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