Für die Qualifikation der schweren körperlichen Misshandlung nach § 177 Abs. 8 Nr. 2a StGB genügt jede schwere Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens; die körperliche Integrität muss in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein. Auch wenn die insoweit anzustellenden Anforderungen nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen, liegt dieses Merkmal
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