Kommunale Wettbürosteuer

Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, eine Klägerin veranstaltete auch

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Wettbürosteuer in Nordrhein-Westfalen.

Eine kommunale Wettbürosteuer ist in Nordrhein-Westfalen rechtens. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jetzt in drei Musterverfahren zugunsten der Stadt Dortmund entschieden, dass Wettbürobetreiber zu einer kommunalen Wettbürosteuer herangezogen werden dürfen. Diese neue kommunale Steuer, die auch andere Städte erheben, besteuert das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Kommunale Wettbürosteuer

In Nordrhein-Westfalen dürfen die Kommunen Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen, die das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in drei die Stadt Dortmund betreffenden

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Pferdesteuer

Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus Hessen: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens

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