Nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei den Kommunalen Schadensausgleichen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAG; § 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG aF) typischerweise um nichtrechtsfähige Vereine.
Da seine Tätigkeit auf einen
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