Bestimmt der Gesellschaftsvertrag eine Publikums-KG, dass die Gesellschafter über alle Angelegenheiten der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit beschließen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder im Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind, kann auch eine neue persönlich haftende Gesellschafterin mit einfacher
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