Der Stadtrat kann Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Einzelfall erzwingen oder ändern, sofern das gesetzliche Beschlussrecht des Ausschusses dadurch nicht substantiell ausgehöhlt wird.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrte der Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Dresden die Feststellung, dass er durch
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