Das – nicht lediglich eine Negativtatsache behauptende – Ersuchen um die Zeugenvernehmung stellt einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, wenn insbesondere die Konnexität zwischen Beweistatsachen und Beweismittel gewahrt ist. Der Beweisantrag muss sich nicht
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