Der Begriff des Versicherungsverhältnisses i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt.
Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen.
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