Bei der Prüfung sachlich-proportionaler Gründe für eine verschlechternde Regelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse („dritte Stufe“) ist auf die tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse im Konzern abzustellen.
Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung legt der Arbeitgeber fest, für welchen Personenkreis
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