Bei der Prüfung sachlich-proportionaler Gründe für eine verschlechternde Regelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse („dritte Stufe“) ist auf die tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse im Konzern abzustellen.
Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung legt der Arbeitgeber fest, für welchen Personenkreis die geplante Leistung gedacht ist und auf welcher Ebene sie erbracht wird1. Er kann den Leistungszweck so bestimmen, dass er nur mit einer unternehmensübergreifenden Regelung erreichbar ist2. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Konzernleitung die freiwillige Leistung nur konzerneinheitlich gewähren will3. Soll die Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung konzernweit einheitlich geregelt werden, ist insoweit gemäß § 58 Abs. 1 iVm. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats eröffnet4. Die zwischen Konzernbetriebsrat und Konzernleitung geschlossenen Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für alle Arbeitsverhältnisse in den Konzernunternehmen5.
oll eine solche konzerneinheitliche Regelung verändert und abgelöst werden, kann der Konzernarbeitgeber erneut entscheiden, die Versorgung nur konzernweit einheitlich abzuändern. Anderenfalls wäre er gezwungen, die konzerneinheitliche Versorgung einzustellen, teilweise zu kündigen und damit den konzernweiten Versorgungszweck zu verändern6. Sollen konzerneinheitlich die Berechnungsgrundlagen für die künftigen Zuwächse verschlechtert werden, müssen hierfür deshalb auch konzernbezogene sachlich-proportionale Gründe vorliegen. Es genügen dafür weder auf ein konzernangehöriges Unternehmen bezogene Gründe, noch steht der Umstand, dass bei einem der konzernangehörigen Unternehmen isoliert betrachtet keine solchen Gründe vorliegen, einer konzernweit verschlechternden Regelung entgegen, wenn entsprechende Gründe bezogen auf den gesamten Konzern gegeben sind. Die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners wird insoweit durch die Bedürfnisse des Konzerns bestimmt7.
Das für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats erforderliche Abhängigkeitsverhältnis nach § 17 Abs. 1 AktG – also die Möglichkeit des herrschenden Unternehmens, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf das beherrschte Unternehmen auszuüben8 – begründet sowohl den konzernweiten Geltungsgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung als auch die konzernweite Änderungsbefugnis, wenn der Konzern und sein unternehmerisches Handeln betroffen sind. Auf die Grundsätze des Berechnungsdurchgriffs kommt es nicht an9. Es geht auch nicht darum, unter welchen Voraussetzungen eine lediglich unternehmensweit geltende Versorgungsordnung mit Blick auf mögliche Konzernverflechtungen auf Unternehmensebene verschlechtert werden kann10.
Sollen die Versorgungsaufwendungen konzernweit abgesenkt werden, muss der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner vortragen, wegen welcher konkret konzernweit wirkender wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine finanzielle Entlastung des Konzerns interessengerecht war und weshalb die Schmälerung der künftigen Zuwächse nicht außer Verhältnis zum Anlass stand11.
Als sachlich-proportionale Gründe im Konzern kommen – entsprechend den Anforderungen auf Unternehmensebene – nachvollziehbare, anerkennenswerte Gründe in Betracht, die einen vernünftig handelnden Konzernarbeitgeber zu einer Verschlechterung der noch zu erdienenden Zuwächse der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer veranlassen können12.
Sachliche Gründe können sich insbesondere aus einer – schon eingetretenen oder prognostizierten – negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns ergeben13. Negative wirtschaftliche Entwicklungen können aus den Konzerngesellschaften auf den gesamten Konzern ausstrahlen. Eine Änderung des Versorgungssystems kann Teil eines Konzepts zur Sanierung des Konzerns sein. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung sind nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung der Verschlechterung bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor eine Schmälerung künftiger Zuwächse vorgenommen wird. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit der Verschlechterung zu belegen14. Es müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Konzernarbeitgeber entsprechend reagieren darf15. Der bloße Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern reicht nicht aus. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzulegen. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein16.
Neben den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Konzerns kann eine bereits eingetretene oder prognostizierte negative Entwicklung auch nur des Versorgungssystems aufgrund unvorhersehbarer Umstände einen sachlichen Grund darstellen17.
Dies ist etwa anzunehmen, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten oder zu erwarten ist, die etwa auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht zurückzuführen ist. Der Anstieg der Kosten ist anhand eines Barwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. Einzubeziehen ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden soll. Maßgebend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Für den Vergleich ist der aktuelle Barwert – dh. der Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem anzupassenden Versorgungswerk nach der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Rechtslage zum Ablösestichtag – dem Ausgangsbarwert – dh. dem Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem Versorgungswerk nach der bei dessen Schaffung maßgeblichen Rechtslage – gegenüberzustellen18.
Zwar erlauben gestiegene Pensionsrückstellungen dem Unternehmer für sich genommen keinen Eingriff in die Versorgung, da sie (nur) dazu dienen, Gewinne bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeiträge als Betriebskapital – und zwar in Gestalt von Fremdkapital, zu verwenden19. Ein sachlicher Grund kann aber vorliegen, wenn sich die Pensionslasten und damit die Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erheblich erhöhen. Soweit diese Erhöhung nicht von Anfang an bei der Schaffung des Versorgungswerks absehbar oder einkalkuliert war, kann ein vernünftiger Unternehmer hierauf reagieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht etwa in einem Fall eines außergewöhnlich hohen Rückstellungsbedarfs und aus den bei Fortbestand der Versorgung außerordentlich und – im Vergleich zu den aktiven Bezügen – ganz unverhältnismäßig ansteigenden Versorgungslasten angenommen20.
Soll zudem der Versorgungsaufwand insgesamt verringert werden, sind zusätzliche wirtschaftliche oder nicht-wirtschaftliche Gründe erforderlich21.
Für die Rechtfertigung bedarf es keiner Äquivalenzstörung, die gemäß § 313 BGB eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage ergeben kann22.
Die Verschlechterung muss proportional sein. Das ist der Fall, wenn sie mit dem sachlichen Grund kompatibel ist23. Dabei geht es nicht um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne. Vielmehr müssen der Regelungszweck und der Kürzungsumfang in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen24. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich im Fall einer bereits eingetretenen oder prognostizierten negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns nachvollziehbar in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen25. Der Eingriff ist proportional, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter schmälert, als dies ein vernünftiger Konzernarbeitgeber zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte26. Eine Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen für die noch nicht erdienten Zuwächse ist bei einer Fehlentwicklung des Versorgungswerks jedenfalls dann proportional, wenn der neue Dotierungsrahmen bezogen auf einen vergleichbaren Personenkreis dem ursprünglichen Dotierungsrahmen bei vorhersehbarer Entwicklung entspricht27.
Ein Anzeichen sowohl für ein sachliches Änderungsbedürfnis als auch für die Proportionalität der ablösenden Regelung im Konzern kann in der Mitbestimmung durch den Konzernbetriebsrat liegen28. Dem Konzernarbeitgeber und dem Konzernbetriebsrat stehen bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der mitbestimmten Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu29.
Der Vertragsarbeitgeber – denn nur er wird regelmäßig von den Versorgungsberechtigten in Anspruch genommen – hat für die negative wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns substantiiert darzutun, wie das notwendige Einsparvolumen im Konzern ermittelt worden ist und in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beigetragen hat. Hierzu hat er die anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden30. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss er erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten im Konzern nicht getroffen worden sind31, und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären32. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Fehlentwicklung des Versorgungssystems, hat er diese durch einen Barwertvergleich darzulegen.
Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe einschließlich der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist33.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Juli 2024 – 3 AZR 255/23
- BAG 24.01.2006 – 3 AZR 483/04, Rn. 42[↩]
- vgl. BAG 18.10.1994 – 1 ABR 17/94, zu B II 1 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 26.04.2005 – 1 AZR 76/04, zu I 1 a der Gründe, BAGE 114, 286[↩]
- vgl. grundlegend BAG 19.03.1981 – 3 ABR 38/80, zu B 1 b der Gründe[↩]
- BAG 22.01.2002 – 3 AZR 554/00; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 58 Rn. 35[↩]
- BAG 8.12.2020 – 3 ABR 44/19, Rn. 32, 44, 47, BAGE 173, 138[↩]
- BAG 10.11.2015 – 3 AZR 390/14, Rn. 28[↩]
- vgl. Fitting BetrVG 32. Aufl. § 54 Rn. 13[↩]
- BAG 10.11.2015 – 3 AZR 390/14, Rn. 29[↩]
- vgl. dazu BAG 10.11.2015 – 3 AZR 390/14, Rn. 26, 28[↩]
- BAG 24.01.2006 – 3 AZR 483/04, Rn. 55[↩]
- vgl. BAG 3.05.2022 – 3 AZR 472/21, Rn. 52, BAGE 178, 1[↩]
- vgl. BAG 13.10.2020 – 3 AZR 246/20, Rn. 42[↩]
- BAG 15.02.2011 – 3 AZR 35/09, Rn. 73[↩]
- BAG 3.05.2022 – 3 AZR 472/21, Rn. 52, BAGE 178, 1[↩]
- BAG 3.05.2022 – 3 AZR 472/21, Rn. 53, aaO; 15.02.2011 – 3 AZR 35/09, Rn. 74[↩]
- vgl. ausf. Steinmeyer RdA 2005, 345; Höfer BetrAVG I/Höfer Stand März 2024 Arbeitsrecht Rn. 339.1 ff.; Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs BetrAVG 8. Aufl. Anh. § 1 Rn. 636[↩]
- BAG 10.11.2015 – 3 AZR 390/14, Rn. 39; vgl. auch 8.12.2020 – 3 AZR 65/19, Rn. 36 f., BAGE 173, 155[↩]
- BAG 8.12.2020 – 3 AZR 65/19, Rn. 25, 29 f., BAGE 173, 155[↩]
- vgl. BAG 10.09.2002 – 3 AZR 635/01, zu III 2 c der Gründe[↩]
- BAG 10.09.2002 – 3 AZR 635/01, zu III 2 c der Gründe[↩]
- vgl. dazu BAG 8.12.2020 – 3 AZR 65/19, Rn.20, BAGE 173, 155[↩]
- BAG 16.02.2010 – 3 AZR 181/08, Rn. 66, BAGE 133, 181[↩]
- vgl. BAG 3.05.2022 – 3 AZR 472/21, Rn. 54, BAGE 178, 1[↩]
- vgl. BAG 22.04.1986 – 3 AZR 496/83, zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397[↩]
- BAG 19.03.2019 – 3 AZR 201/17, Rn. 58, BAGE 166, 136[↩]
- BAG 10.11.2015 – 3 AZR 390/14, Rn. 39[↩]
- BAG 16.02.2010 – 3 AZR 181/08, Rn. 72 f., BAGE 133, 181[↩]
- vgl. BAG 19.03.2019 – 3 AZR 201/17, Rn. 58, BAGE 166, 136[↩]
- BAG 13.10.2020 – 3 AZR 246/20, Rn. 45[↩]
- BAG 12.11.2013 – 3 AZR 510/12, Rn. 52[↩]
- BAG 10.11.2015 – 3 AZR 390/14, Rn. 37; 9.12.2014 – 3 AZR 323/13, Rn. 38, BAGE 150, 147[↩]
- BAG 3.05.2022 – 3 AZR 472/21, Rn. 65, BAGE 178, 1[↩]











