Die Errichtung einer Konzernschwerbehindertenvertretung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt ihrer Wahl ein Konzernbetriebsrat existiert.
Andernfalls ist die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung unwirksam.
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (jetzt § 180 Abs. 2 SGB IX) wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen
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