Soweit im Festsetzungsverfahren solche Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, darf und muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG als unzulässig ablehnen. Wird nachvollziehbar im Einzelnen
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