Der für eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG erforderliche Zusammenhang zwischen der Beförderung eines Kranken und dessen medizinischer Behandlung liegt nicht vor, wenn Personen zu einer Tagespflegestätte befördert werden.
Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof auf die Klage der
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