Eine gesetzliche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben macht, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, ist als „Unternehmer“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG anzusehen und die beanstandete
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