Irreführende Angaben zum Krankenkassenwechsel

Eine gesetzliche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben macht, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, ist als „Unternehmer“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG anzusehen und die beanstandete Handlung ist als „geschäftliche Handlung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufen.

Irreführende Angaben zum Krankenkassenwechsel

Hiergegen besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG aF, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Aussagen der Betriebskrankenkasse auf ihrer Internetseite ist nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine „geschäftliche Handlung“ ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. „Unternehmer“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Die genannten Vorschriften dienen der Umsetzung der Art. 5 und 6 Abs. 1 Buchst. g, Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Sie sind daher im Lichte des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen1.

Eine Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 UWG, nach der die beanstandete Werbemaßnahme als Geschäftspraktik im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern anzusehen ist und die Betriebskrankenkasse, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, bei Vornahme der beanstandeten Maßnahme als Gewerbetreibende gehandelt hat, steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG findet die Richtlinie Anwendung auf unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern. Als „Geschäftspraktik zwischen Unternehmen und Verbrauchern“ wird in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden bezeichnet, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt. Gemäß Art. 2 Buchst. b der Richtlinie ist „Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Die von der Richtlinie verwendeten Rechtsbegriffe „Geschäftspraktik von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ und „Gewerbetreibender“ sind als Begriffe des Unionsrechts autonom auszulegen2 und setzen eine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens voraus3.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.01.20124 entschieden, dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG fällt.

Der Gerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass es für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht darauf ankomme, wie die Einordnung, die Rechtsstellung und die spezifischen Merkmale der fraglichen Einrichtung (hier: der Betriebskrankenkasse) nach nationalem Recht ausgestaltet seien. Aus dem autonom auszulegenden Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Gewerbetreibender“, der in seiner Bedeutung und rechtlichen Tragweite mit dem Begriff „Unternehmen“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie übereinstimme, besonders weit konzipiert habe als „jede natürliche oder juristische Person“, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübe, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllten, noch öffentlichrechtliche Einrichtungen ausnehme. Darüber hinaus komme dem mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgten Ziel, das darin bestehe, die Verbraucher umfassend vor derartigen Praktiken zu schützen, bei der Auslegung von Art. 2 Buchst. b und d sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie entscheidende Bedeutung zu. Es sei zu berücksichtigen, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinde, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden müsse. Dementsprechend seien die Bestimmungen der Richtlinie im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und des Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert5.

Der Gerichtshof hat zudem hervorgehoben, dass bei einer Fallgestaltung, wie sie hier zu beurteilen ist, die Gefahr bestehe, dass die Mitglieder der Betriebskrankenkasse, die offensichtlich als Verbraucher im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG anzusehen seien, durch die von der Betriebskrankenkasse verbreiteten irreführenden Aussagen getäuscht und damit davon abgehalten würden, eine informierte Wahl zu treffen, und im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu einer Entscheidung veranlasst würden, die sie ohne die beanstandeten Angaben nicht getroffen hätten. Unter diesen Umständen seien der öffentliche oder private Charakter der Betriebskrankenkasse sowie deren spezielle, von ihr wahrgenommene Aufgabe unerheblich. Eine Einrichtung wie die Betriebskrankenkasse sei unter den gegebenen Umständen als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie einzustufen, weil nur eine solche Auslegung geeignet sei, die volle Wirkung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu gewährleisten, indem sie dafür sorge, dass unlautere Geschäftspraktiken im Einklang mit dem Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzniveaus wirksam bekämpft würden6.

Danach ist die beanstandete Werbemaßnahme der Betriebskrankenkasse nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2005/29/EG enthaltenen Vorgaben zu beurteilen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeigneten Angaben über Rechte des Verbrauchers enthält.

Bei der beanstandeten Maßnahme hat es sich um eine geschäftliche Handlung der Betriebskrankenkasse im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gehandelt. Die in Rede stehenden Aussagen der Betriebskrankenkasse stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen ihrer Mitglieder hinsichtlich der von der Betriebskrankenkasse angebotenen Versicherungsleistungen. Sie zielen darauf ab, die Versicherungsnehmer von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten.

Der Gesetzgeber hat durch verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen7 zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen gezielt Handlungsspielräume eröffnet, um damit einen wenn auch eingeschränkten Preisund Qualitätswettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen zu ermöglichen8. Gemäß den §§ 173, 175 SGB V haben Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte das Recht, unter verschiedenen Anbietern den von ihnen bevorzugten Träger einer Krankenkasse zu wählen. Zwar können die Träger der gesetzlichen Krankenkassen die Beitragssätze nicht frei bestimmen; diese werden seit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes nach § 241 SGB V für alle Kassen einheitlich festgesetzt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Zusatzbeiträge zu erheben (§ 242 SGB V), Beitragsrückerstattungen zu gewähren (§ 231 SGB V) und besondere Wahltarife anzubieten (§ 53 SGB V). Das gemeinsame gesetzgeberische Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, die Wirtschaftlichkeit des Systems der gesetzlichen Krankenkassen zu verbessern9.

Machen die gesetzlichen Krankenkassen von diesen Handlungsmöglichkeiten Gebrauch und treten sie mit anderen Krankenkassen in einen Wettbewerb um Mitglieder, handeln sie nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit jedenfalls unternehmerisch. Ziel dieser Wettbewerbshandlungen ist es, die Beiträge der Mitglieder zu vereinnahmen, um auf diese Weise ihre eigene Einnahmesituation zu verbessern. Aus der Sicht eines Verbrauchers handelt es sich bei der Wahl der von ihm bevorzugten Krankenkasse aus dem Kreis mehrerer, konkurrierender Anbieter ebenfalls um eine geschäftliche Entscheidung, bei der die Irreführung durch eine gesetzliche Krankenkasse eine Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen zur Folge haben kann. Für den Verbraucher stellt es keinen Unterschied dar, ob sich der Marktbezug der beanstandeten Handlung aus einem Wettbewerb zwischen öffentlichrechtlich organisierten Trägern sozialer Sicherungssysteme oder zwischen privaten Anbietern ergibt10.

Die Betriebskrankenkasse ist in Bezug auf die konkret beanstandete Tätigkeit als „Gewerbetreibende“ im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG („Unternehmer“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG) anzusehen. Die Betriebskrankenkasse hat ungeachtet ihres Status als juristische Person des öffentlichen Rechts mit der beanstandeten Werbeinformation auf ihrer Internetseite nicht zu sozialen, sondern zu wirtschaftlichen und damit zu unternehmerischen Zwecken gehandelt11.

Die Aussagen in der beanstandeten Werbemaßnahme der Betriebskrankenkasse sind auch im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG aF, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführend. Die Betriebskrankenkasse „warnt“ ihre Versicherungsnehmer und damit Verbraucher vor der mit einem Wechsel verbundenen 18monatigen Bindungsfrist, weil ihnen dadurch mögliche attraktive Angebote der Betriebskrankenkasse entgehen könnten und sie im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrags durch eine andere Krankenkasse finanzielle Nachteile erleiden könnten. Die Information der Betriebskrankenkasse widerspricht der tatsächlichen Gesetzeslage. Nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V steht einem Versicherungsnehmer im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht zu. Durch die beanstandeten Aussagen wird den Mitgliedern der Betriebskrankenkasse die unzutreffende Vorstellung vermittelt, sie seien auch im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrags seitens der Krankenkasse für die Dauer von 18 Monaten an den neuen Versicherer gebunden. Die dadurch gegebene Irreführung ist auch geeignet, Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten. Die Betriebskrankenkasse hat den irreführenden Inhalt der beanstandeten Werbemaßnahme im Übrigen selbst nicht in Abrede gestellt.

Der Bundesgerichtshof hat auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht, obwohl die Betriebskrankenkasse die beanstandeten Angaben nach der Abmahnung der Wettbewerbszentrale von ihrer Internetseite entfernt und zudem erklärt hat, sie werde künftig nicht mehr mit den in Rede stehenden Aussagen werben. Ist es wie im Streitfall zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr12.

Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Sie entfällt insbesondere nicht schon mit der Aufgabe der Tätigkeit, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist13. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich der Unterlassungsanspruch gegen eine am privaten Geschäftsverkehr teilnehmende Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet14.

Im Streitfall ist die für eine Wiederholungsgefahr sprechende tatsächliche Vermutung nicht ausgeräumt, weil die Betriebskrankenkasse sich bislang geweigert hat, die von der Wettbewerbsuemtraöe verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2014 – I ZR 170/10

  1. vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2004 C397/01 bis C403/01, Slg. 2004, I8835 Rn. 113 f. = EuZW 2004, 691 Pfeiffer u.A./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.; BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 4/06, BGHZ 187, 231 Rn. 13 Millionen-Chance II; Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 21 = WRP 2014, 431 Online-Versicherungsvermittlung[]
  2. EuGH, Urteil vom 22.03.2012 C190/10, GRUR 2012, 613 Rn. 40 = EuZW 2012, 253 Génesis/Boys Toys, mwN[]
  3. BGH, GRUR 2012, 288 Rn. 10 Betriebskrankenkasse I[]
  4. GRUR 2012, 288 Betriebskrankenkasse I[]
  5. EuGH, GRUR 2013, 1159 Rn. 31 bis 36 BKK Mobil Oil/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs[]
  6. EuGH, GRUR 2013, 1159 Rn. 37 bis 39 BKK Mobil Oil/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs[]
  7. vgl. Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenkasse [Gesundheitsstrukturgesetz] vom 21.12 1992, BGBl. I S. 2266; Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 [GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz], BGBl. I S. 378[]
  8. vgl. dazu Monopolkommission, 18. Hauptgutachten 2008/2009, BT-Drs. 17/2600, S. 387 ff.[]
  9. vgl. die Regierungsbegründung zum Entwurf des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, BT-Drs. 16/3100, S. 85[]
  10. BGH, GRUR 2012, 288 Rn. 15 f. Betriebskrankenkasse I[]
  11. vgl. EuGH, GRUR 2013, 1159 Rn. 32, 37 BKK Mobil Oil/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs[]
  12. st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR 1997, 379 Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Versäumnisurteil vom 26.10.2000 – I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 TCM-Zentrum; Urteil vom 25.10.2001 – I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 Vertretung der Anwalts-GmbH[]
  13. vgl. nur BGH, GRUR 2001, 453, 455 TCM-Zentrum, mwN[]
  14. BGH, Urteil vom 02.05.1991 – I ZR 227/89, GRUR 1991, 769, 771 Honoraranfrage; Urteil vom 24.02.1994 – I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517 = WRP 1994, 506 Auskunft über Notdienste[]